{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-05-21_1_StR_51_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-05-21","aktenzeichen":"1 StR 51/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 51/96\nParc bus um\n\n21. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas 2 EEE au: VOR. senoren\nam GE 1975 in cp.\n\nwegen versuchten Raubes mit Todesfolge\n\nNW\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 21. Mai 1996 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten REED auf\n\nAufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts\nRegensburg vom 20. August 1994 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde durch Urteil vom 20. Juli 1995 wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes mit Todesfolge unter Einbeziehung einer weiteren Jugendstrafe zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem\nUrteil liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte\nan einem bewaffneten Raubüberfall teilgenommen hat, in dessen Verlauf sich ein Schuß löste, durch den ein Opfer der\nTat zu Tode kam. Danach entfernten sich die Täter ohne Beu-\n\nte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch\nUrteil vom 14. Mai 1996 das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Geschehensablauf aufgehoben. Dem Urteil des Senats liegt zugrunde, daß die Jugendkammer bei der Prüfung eines freiwilligen Rücktritts\n(s 24 StGB) einen rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt zugrundegelegt und daher die ihr obliegende Würdigung der\nFeststellungen unterlassen hatte; der Senat, der als Revi-\n\nsionsgericht die Feststellungen der Jugendkammer nicht\nselbst würdigen konnte, konnte daher die Möglichkeit eines\nfreiwilligen Rücktritts nicht völlig ausschließen.\n\nMit an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 15. Mai\n1995 hat die Verteidigerin des Angeklagten die Aufhebung des\nHaftbefehls beantragt, da Haftgründe nicht mehr vorlägen und\naußerdem die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismä-Big wäre.\n\nDer Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil\ndas Revisionsgericht nach der Entscheidung über die Revision\nfür eine Aufhebung des Haftbefehls (§ 126 Abs. 3 StPO) nicht\nmehr zuständig ist. Eine derartige Entscheidung müßte - unbeschadet der Frage, ob das Revisionsgericht einen Haftbefehl schon vor Erlaß der Revisionsentscheidung aufheben\nkönnte (bejahend OLG Frankfurt, StV 1988, 536; verneinend\nWendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO S 126 Rdn. 21;\nBoujong in KK 3, Aufl. § 126 Rdn. 11) - jedenfalls spätestens zugleich mit der Urteilsaufhebung erfolgen (vgl. Wendisch aa0). Nach Erlaß einer die angefochtene Entscheidung\naufhebenden Revisionsentscheidung ist für sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Untersuchungshaft nur noch das\nGericht zuständig, an das die Sache zurückverwiesen worden\nist (vgl. OLG Zweibrücken StV 1988, 70).\n\nIm übrigen bemerkt der Senat, daß die Voraussetzungen\nvon § 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 StPO auch zum Zeitpunkt des\nErlasses des Revisionsurteils nicht vorlagen. Aus dem Urteil\ndes Senats ergibt sich nicht \"ohne weiteres\", daß eine erneute Verurteilung wegen versuchten Raubes mit Todesfolge\n\nCs\n\nnicht mehr zu erwarten ist, oder daß sonst Anhaltspunkte für\ndie Annahme bestehen, die Fortdauer der Untersuchungshaft\n\nsei unverhältnismäßig.\n\nDementsprechend hatte der Senat auch keine Veranlassung\ndazu gesehen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen,\ngleichzeitig mit seinem Urteil den Haftbefehl von Amts wegen\n\naufzuheben.\n\nUlsamer Granderath Brüning\nWahl Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/1-str-51-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/1-str-51-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.272974+00:00"}}