{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-05-21_1_StR_264_96_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-05-21","aktenzeichen":"1 StR 264/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"OT\nI -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 264/96\n\nll pn vom\n\n21. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElke Ko - v GE . seporene . aus\nBED, seporen an GEB 19651 in BED.\n\nwegen Untreue u. a.\n\nÜ [e\nrl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom\n\n5.\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nFebruar 1996\n\naufgehoben, soweit sie in den Fällen II\na 1 bis 3 und II b 70 der Urteilsgründe\nverurteilt worden ist; insoweit wird\ndas Verfahren eingestellt und fallen\nder Staatskasse deren Auslagen und die\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten\nzur Last;\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagte in 91 Fällen der Untreue in\nTateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist;\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 95\nFällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete\nHandlung (S 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) war der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Hechingen\nvom 9. März 1994 (EMO I Bl. 103 £.). Daher war, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, die Verfolgung der\nFälle II a 1 bis 3 (Taten vom 10. und vom 24. Januar 1989\nsowie vom 9. Februar 1989) und II b 70 (Tat vom 9. Januar\n1989) bei Erlaß dieses Beschlusses bereits verjährt. Insoweit hat die Verurteilung der Angeklagten keinen Bestand und\nist das Verfahren mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenden Auslagenentscheidung einzustellen.\n\nDies hat die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat kann nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Verjährung der Verfolgung in den genannten Fällen erkannt, eine - wenn auch nur geringfügig -\nmildere Gesamtstrafe verhängt hätte.\n\nBei Bildung der Gesamtstrafe wird der neue Tatrichter\nauf den engen Zusammenhang der im Laufe von vier Jahren in\nderselben Situation begangenen Taten Bedacht zu nehmen haben.\n\n2. In den übrigen Fällen halten der Schuldspruch und\nder Ausspruch über die Einzelstrafe der Nachprüfung stand.\n\nUlsamer Granderath Brüning\n\nWahl Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/1-str-264-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/1-str-264-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.248812+00:00"}}