{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-05-21_1_StR_231_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-05-21","aktenzeichen":"1 StR 231/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 231/96\n\nlvouı > Im vom\n\n21. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\npaul S gm zu: He, senoren an\n@&D :955 in tp/xreis ED.\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Mai 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n”\n\nJustizobersekretär En\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n11. Januar 1996 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nvier Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis hat das\nLandgericht abgelehnt.\n\nDer Angeklagte hatte in der Zeit von Februar 1994 bis\nEnde Mai 1994 insgesamt 240 g Kokain mit einem wirkstoffgehalt von mindestens 40 % Kokainhydrochlorid erworben. Etwa\n100 g hat er für sich verbraucht und die übrige Menge an\nverschiedene Abnehmer weiterveräußert. In drei Fällen hat er\ndas Kokain auf einem Bauernhof in Stockmann bei Burgkirchen\nerworben und für die Fahrten dorthin offensichtlich einen\nPkw benutzt.\n\nMit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision\nbeanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe\nrechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2\nStGB angenommen und nicht erörtert, ob hier die Strafaussetzung gem. S 56 Abs. 3 StGB zu versagen war. Außerdem wendet\nsich die Revision gegen die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis.\n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Die Beschwerdeführerin wendet sich ohne Erfolg gegen\ndie Annahme einer günstigen Sozialprognose für den Angeklagten. Der Tatrichter hat sich in rechtlich bedenkenfreier\nWeise davon überzeugt, daß die Begehung weiterer Straftaten\ndurch den Angeklagten nicht wahrscheinlich ist. Er hat im\nRahmen der gebotenen Gesamtwürdigung im wesentlichen auf die\ngeordneten Lebensverhältnisse des Angeklagten, auf die Bindung zu seiner Verlobten und darauf abgestellt, daß er sich\nnach einem schweren Unfall im Juli 1994 mit den Folgen seiner Taten ernsthaft auseinandergesetzt hat. Als entscheidendes Kriterium für eine günstige Sozialprognose hat das Landgericht den Umstand gewertet, daß der Angeklagte anläßlich\nder im Rahmen des Strafverfahrens durchgeführten ärztlichen\nUntersuchung erfahren hat, daß bei ihm - möglicherweise\ndurch den Kokainmißbrauch - hirnorganische Störungen vorliegen, die bereits zu Ausfallerscheinungen geführt haben. Dies\nhat ihn nach den Feststellungen des Landgerichts erkennbar\nbeeindruckt und im Hinblick auf seine weitere Lebensführung\nbesonnen gemacht.\n\nDie Wertung des Tatgerichts, daß besondere Umstände bei\nTat und Täter im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die\nhier die Strafaussetzung rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden. Den Urteilsgründen ist insoweit zu entnehmen, daß\ndie Strafkammer die nach S 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesanmtschau von Tat und Täterpersönlichkeit ausreichend vorgenommen und dabei den zutreffenden Maßstab angelegt hat, wonach\nes für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der\nTat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen\nlassen (BGH NStZ 1986, 27; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 und 6; Umstände, besondere 8). Dabei hat das Landgericht die einschlägige Vorverurteilung und das Bewährungsversagen des Angeklagten nicht übersehen, hat die Vorstrafe\naber als nicht so schwerwiegend bewertet und im übrigen darauf abgestellt, daß der Angeklagte voll geständig war, seine\nMittäter benannt und sich von seinen Taten distanziert hat.\nDie Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden\nBeurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Wertung ebenfalls rechtlich\nmöglich gewesen wäre.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision war die Erörterung\nder Voraussetzungen des S 56 Abs. 3 StGB hier nicht geboten.\nEine ausdrückliche Erörterung der Frage des § 56 Abs. 3 StGB\nin den Urteilsgründen ist erst dann unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen\n\nläßt (vgl. BGH NStZ 1989, 527 m.w.Nachw.). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n2. Das Urteil des Landgerichts hält auch insoweit\nrechtlicher Überprüfung stand, als die Strafkammer dem\nAngeklagten die Fahrerlaubnis nicht gem. § 69 StGB entzogen\nund keine Sperrfrist nach § 69a StGB verhängt hat.\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen,\ndaß die Entziehung der Fahrerlaubnis nur möglich ist, wenn\nder Betreffende diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch\ninnehat. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte bereits\ndie Verwaltungsbehörde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis\nentzogen. Die in diesen Fällen noch mögliche Verhängung einer isolierten Sperrfrist gem. § 69a StGB setzt mangelnde\ncharakterliche Eignung voraus.\n\nWenngleich sich der Tatrichter hiermit auch nicht deutlich auseinandergesetzt und seine Entscheidung auf einen\neher sachfremden Gesichtspunkt gestützt hat, so geht doch\naus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hervor, daß\nauch insoweit die positive Entwicklung des Angeklagten von\nausschlaggebender Bedeutung war. Auf der Grundlage der im\nUrteil getroffenen Feststellungen zu der charakterlichen\n\nWandlung des Angeklagten kann der Senat jedenfalls ausschließen, daß zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch ein Eignungsmangel vorlag.\n\nUlsamer Granderath Brüning\n\nWahl Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/1-str-231-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/1-str-231-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.227531+00:00"}}