{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-05-21_1_StR_125_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-05-21","aktenzeichen":"1 StR 125/96","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 125/96\n\nvom\n\n21. Mai 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nGuido c aus E (Italien), dort\ngeboren an 1968,\nAndreas R aus M „ geboren\nam 1968 in L ,\nBilli A aus G! ‚ dort geboren am\n\n1954,\n\nMario Ss aus Su. ‚, geboren an\n\n1957 in Eboli (Italien),\n\nAndreas H aus OÖ ‚ geboren am\n1958 in B\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Mai 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr, Wahl,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus\n\nfür den Angeklagten C\nRechtsanwalt aus M\n\nfür den Angeklagten R R\nRechtsanwalt aus F:\n\nfür den Angeklagten S:;\nRechtsanwalt aus Ba\n\nfür den Angeklagten H\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n26. Juli 1995 aufgehoben. Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, bleiben die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten; im übrigen werden sie aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen\nverurteilt, R wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 30 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei\nFällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, C wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Betrug in sieben\nFällen, S wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, A wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit\nBetrug in fünf Fällen und HE: wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nBetrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug. Im übrigen hat das Landgericht die Angeklagten R\nC ‚SS ‚und A freigesprochen.\n\n4\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten der\nAngeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit\neiner Verfahrens- und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Der Teilfreispruch der Angeklagten R un\nc: 8 undA hat bereits deshalb keinen\nBestand, weil die Urteilsgründe insofern an erheblichen Darstellungsmängeln leiden. Ein freisprechendes Urteil muß aus\nsich heraus verständlich sein und soviele Angaben enthalten,\ndaß dem Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe eine\nrechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 37, 21, 22). Dazu\nsind eine knappe Mitteilung des Anklagevorwurfes, der vom\nTatgericht hierzu getroffenen Feststellungen und der wesentlichen Beweisgründe oder rechtlichen Erwägungen für den\nFreispruch erforderlich (Hürxthal in KK 3. Aufl. S 267\nRdn. 41 £.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. S 267\nRdn. 33 £., jew. m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen wird der\nTeilfreispruch hier nicht gerecht.\n\nSoweit er die Angeklagten R: ‚€ : und\nS. . sowie den Anklagepunkt V.4. bezüglich des Angeklagten Arnet betrifft, fehlt jeder Hinweis auf die den Angeklagten insofern konkret zur Last gelegten Taten und die\nhierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen.\n\nzu dem den Angeklagten A: betreffenden Anklagepunkt\nV.3. werden zwar der Vorwurf stichwortartig mitgeteilt und\nFeststellungen zur Tatbegehung durch den Mitangeklagten\n\nSs . getroffen. Die Gründe, welche die Anklageerhebung\nwegen einer Beteiligung des Angeklagten A . an dieser Tat\nstützen, werden jedoch auch insofern nicht so ausreichend\ndargelegt, daß dem Revisionsgericht dadurch die Prüfung ermöglicht würde, ob das Landgericht seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung der Beweise und zur erschöpfenden rechtlichen Erörterung des Falles nachgekommen ist, Der bloße Hinweis darauf, daß der Angeklagte A seine Tatbeteiligung\nin Abrede gestellt und S:; dies bestätigt habe, ist\nlückenhaft. Das Landgericht teilt weder deren Einlassungen\nkonkret mit, noch setzt es sich damit und mit den weiteren\nBeweisen auseinander. Dazu hätte jedoch bereits deshalb Anlaß bestanden, weil nach dem Anklagevorwurf weitere Personen\nan der Tat beteiligt gewesen waren, die sich auch dazu geäu-Bert haben können.\n\n2. Auch der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen übergab der gesondert verfolgte Bi dem Angeklagten R \"bündelweise\" gestohlene und durch falsche Indossamente veränderte Schecks,\ndamit er sie gegen Zahlung einer \"Provision\" von 25 vom. Hundert der Schecksummen einlösen sollte. R. errichtete\nKonten bei verschiedenen Banken und präsentierte dort jeweils in einer Reihe von Fällen Schecks. Dies führte anfangs\nauch zu Gutschriften und zur Auszahlung größerer Geldbeträ-\n\nge, die R. vereinbarungsgemäß zu 75 vom Hundert an\nB abführte und im übrigen für sich behielt. Im Mai\n1994 übernahmen Bi und der Angeklagte R. in\n\nF ' ein Lebensmittelgeschäft als Gesellschaf-\n\nter bürgerlichen Rechts. Sie richteten mehrere Geschäftskonten bei Banken ein, denen von R weitere gestohlene\nSchecks zur Einziehung vorgelegt wurden. B setzte -\nohne wissen des Angeklagten R - auch den Mitangeklagten\nc ı zur Einlösung von Schecks gegen Zahlung einer\n\"Provision\" ein; dieser errichtete seinerseits Konten bei\nfünf verschiedenen Banken und nutzte diese Bankverbindungen\nin einer Reihe von Fällen dazu, gestohlene Schecks einzulösen. R . gewann den Angeklagten S dazu, gegen Zahlung einer \"Provision\" gestohlene Schecks abzusetzen. Dazu\nbediente sich S wiederum unter anderem der Mitwirkung\ndes Angeklagten A ‚ der seinerseits den Angeklagten\n\nH . mit Schecks versorgte; beide legten diese ihrer Hausbank zur Einziehung auf ihren eigenen Konten vor. Alle Angeklagten wußten vom vorangegangenen Diebstahl und der Verfälschung: der Schecks, aber nicht von den Absatzbemühungen der\nanderen Angeklagten. Jeder von ihnen wollte sich eine laufende Einnahmequelle von gewisser Dauer verschaffen und erreichte Gutschriften, teilweise auch die Auszahlung erheblicher Geldbeträge.\n\nDas Landgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß\ndas so festgestellte Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei (vgl. BGHSt 33, 44, 47T £.;\nBGH NStZ 1995, 85) und, soweit den Banken verfälschte\nSchecks vorgelegt wurden, des Betruges oder versuchten Betruges erfüllt (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken OLGSt S 257\nNr. 1). Es meint aber, daß den Angeklagten nicht eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei nachgewiesen werden könne. Auch\nsei einzelnen Angeklagten die betrügerische Vorlegung von\nSchecks durch die jeweils anderen Angeklagten nicht zuzu-\n\nrechnen. Den Tatbestand des Gebrauchmachens von verfälschten\nUrkunden erwähnt es nicht. Dies alles beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht.\n\nb) Die Ablehnung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gemäß S 260 a StGB ist hinsichtlich der\nAngeklagten R: ‚c ‚,S und A: bereits\ndadurch gefährdet, daß der Teilfreispruch wegen weiterer Taten, die gleichfalls als Taten nach $S 260 a StGB angeklagt\nworden waren, aufzuheben ist. Diese Taten können ein gewichtiges Indiz auch für die Annahme des $S 260 a StGB in den\nabgeurteilten Fällen darstellen.\n\nDie Ablehnung beruht aber vor allem auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung, die zur Aufhebung des gesamten\nSchuldspruchs zwingt.\n\naa) Als Mitglied einer Bande handelt ein Hehler dann,\nwenn er sich mit anderen zur fortgesetzten Begehung von\nRaub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat (BGH NStZ 1995,\n85). Eine Bande kann nach der Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn lediglich zwei Personen sich auf diese Weise\nmiteinander verbunden haben. Bei der Bandenhehlerei kommt es\nauch - anders als beim Bandendiebstahl gemäß 5 244 Abs. 1\nNr. 3 StGB - nicht auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort an (BGH aa0). Es muß nur eine ausdrückliche oder stillschweigende Bandenabrede zustande gekommen\nsein, nach der die Täter sich mit dem ernsthaften Willen zusammengetan haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen. Da nach § 260 Abs. 1 Nr. 2, S 260 a Abs. 1 StGB sogar\n\nverschiedenartige Taten des Raubes, des Diebstahls und der\nHehlerei zusammentreffen können, steht auch die Begehung unterschiedlicher Hehlereihandlungen durch mehrere Täter im\nRahmen einer Kettenhehlerei der Annahme einer Bandentat\nnicht entgegen.\n\nbb) Durch die Feststellung, die Angeklagten hätten jeweils nichts von den Aktivitäten anderer Angeklagter gewußt,\nhat sich das Landgericht den Blick darauf verstellt, daß jeder einzelne Angeklagte bereits durch Abrede nur mit seinem\nihm bekannten Vordermann und die Übernahme und Einreichung\nder von diesem übergebenen Schecks zur Bandenbildung beigetragen haben kann. Die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher\nMitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe ist nicht\nerforderlich, wenn der Täter nur mit einem anderen die oben\nbezeichnete Bandenabrede getroffen hat.\n\ncc) Das Landgericht hat auch eine Bandenabrede rechtsfehlerhaft abgelehnt. Seine Beweiswürdigung läßt die notwendige Gesamtbetrachtung aller Beweise vermissen und weckt die\nBesorgnis, daß es an den Nachweis der erforderlichen Tatsachen überspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. dazu\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. S 261 Rdn. 2, 41\nm.w.Nachw.). Es hat die erheblichen Schulden der Angeklagten\nR ‚X und H: als Tatanreiz zur fortgesetzten\nweiteren Nutzung ihrer jeweiligen Quelle für die \"bündelweise\" Übergabe von gestohlenen Schecks, die besondere Einrichtung von Konten durch die Angeklagten R und C\nzur Einziehung der Schecksummen, das Anwerben weiterer Ange-\n\nklagter (S durch R a \\ durch S ‚, H\ndurch A: ) innerhalb der Kettenhehlerei und das jeweilige\nVerhältnis dieser Personen zueinander nicht gewürdigt.\n\nZu Unrecht hat es auch die Übernahme des Lebensmittelgeschäftes durch B und R nicht als ein Mittel\nzur Ausdehnung der Tatserie gewertet. Alle von ihm genannten\nAnzeichen sprechen dafür, daß gerade dieses bezweckt war:\nDer bisherige Umfang der Lebensmittelgeschäfte wurde nicht\naufrecht erhalten, Waren wurden \"zu billig\" verkauft und Geschäftskonten bei verschiedenen Banken in erheblichem Umfange dazu genutzt, gestohlene Schecks einzuziehen, nachdem\ndies auf den Privatkonten des Angeklagten R. wegen Aufkommens eines Tatverdachts nicht mehr möglich war. Die Behauptung, daß alle diese Beweisanzeichen nicht für die Annahme genügen, daß R: . insofern aufgrund einer Bandenabrede mit B gehandelt hat, hat das Landgericht nicht\nbegründet, sondern letztlich deswegen verneint, weil verkannt wurde, daß R bereits mit B ‚ eine Bande\ngebildet haben könnte.\n\nc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme, die betrügerische Vorlage gefälschter Schecks bei den Banken könne den\nvorher tätig gewordenen Zwischenhehlern nicht zugerechnet\nwerden. Soweit das Landgericht darauf hinweist, daß Mittäterschaft nicht vorliege, leidet das Urteil jedenfalls an\neinem Erörterungsmangel. Mittäterschaft verlangt keine Mitwirkung bei der eigentlichen Tatausführung. Es kann im Einzelfall ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium der Tat genügen (vgl. Roxin in LK 11. Aufl. S 25 Rdn. 179 £. m.w.\nNachw.). Ob dann Mittäterschaft oder Anstiftung beziehungs-\n\n- 10 -\n\nweise Beihilfe vorliegt, ist in wertender Betrachtung anhand\naller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wichtige Anhaltspunkte können sich aus dem Grad des eigenen Interesses am\nErfolg der Tat, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens dem willen zu ihr ergeben (st.\nRechtsprechung; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 25\n\nRdn. 5 ff. m. zahlr. Nachw.). Das Landgericht hat dies nicht\ngeprüft und auch nicht erwogen, daß im Falle der Verneinung\neiner Mittäterschaft jedenfalls eine Beteiligung der Zwischenhehler gemäß § 26 oder § 27 StGB an der späteren betrügerischen Vorlage der verfälschten Schecks durch andere Angeklagte oder Zeugen in Betracht zu ziehen war. Dadurch hat\nes zugleich seine allseitige Kognitionspflicht gemäß S 264\nAbs. 2 StPO (Hürxthal in KK $S 264 Rän. 10; Kleinknecht/\nMeyer-Goßner aaO S 264 Rdn. 10) verletzt.\n\nd) Das Landgericht hat nicht geprüft, ob in der Vorlage\nder verfälschten Schecks (Nachahmung eines Indossaments auf\nOrderschecks) zu betrügerischen Zwecken zugleich eine Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchmachens liegen könnte.\n\n3. Die genannten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des\nSchuldspruchs. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nwerden jedoch davon nicht berührt und können aufrecht erhalten bleiben. Auf die Aufklärungsrüge, die auf Beweiserhebungen zur Bandenabrede abzielte, kommt es nicht mehr an.\n\n4. Für die erneute Verhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die Tathandlung des Sich-Verschaffens der gestohlenen Schecks Vorrang vor derjenigen des Absetzens oder der\nAbsatzhilfe haben kann, wenn der Hehler jedenfalls im Ein-\n\nzelfall bereits dadurch die sichere Verfügungsgewalt über\ndie Sache erlangt hat (vgl. BGH NJW 1975, 2109, 2110; BGHR\nStGB S 259 Abs. 1 Sichverschaffen 1). Betrug in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen der verfälschten\nSchecks kann dann tatmehrheitlich hierzu begangen worden\nsein (vgl. BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 2).\n\nUlsamer Granderath Brüning\n\nRiBGH Dr. Wahl befindet\nsich in Urlaub und ist\ndaher an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nUlsamer Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/1-str-125-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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