{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-05-15_1_StR_131_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-05-15","aktenzeichen":"1 StR 131/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 131/96\n\nW.. buy vom\n\n15. Mai 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEnver Mm ge aus res, seboren\nam GE 1>50 in PB / Kosovo (Jugoslawien),\n\nSahit S «iD ‚, geboren am WB >55: in\nBEE pei PD Kosovo (Jugoslawien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 15. Mai 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts würzburg vom 7. April\n1995 werden als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten Ss»\nauch wegen eines tateinheitlich hiermit begangenen Verstoßes\ngegen das Waffengesetz, zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nIhre Revisionen bleiben erfolglos.\n\nBeide Angeklagten rügen, die Strafkammer habe unterlassen, bei dem Ausländerzentralregister und dem Bundeszentralregister nach dem Zeugen Ismet Br zu forschen.\n\n1. Folgendes liegt zugrunde:\n\na) Der Angeklagte sD hatte zum Beweis dafür, daß es\nsich bei dem verfahrensgegenständlichen Rauschgiftgeschäft\n\"um ein Geschäft zwischen dem Zeugen \"I uns dem Zeugen\nBED senandelt hat\", \"daß BED sen zeugen MB mit\nHeroin beliefern sollte\" und \"daß die Verkaufsmodalitäten\nzwischen MO] und RD bereits vor dem 27.7.92 abgesprochen waren\", die Vernehmung des Zeugen Ismet tr | bean-\n\ntragt. Ein Aufenthaltsort des Zeugen war nicht mitgeteilt.\nSeine genauen Personalien könnten aber über die Spedition\n\"IB in cgP (sıowenien) festgestellt werden. Der\nZeuge habe dort jahrelang gearbeitet, ehe er seinen Arbeitsplatz wegen wWaffenschmuggels verloren habe.\n\nAls weitere Möglichkeiten, den Aufenthaltsort des Zeugen zu ermitteln, werden Anfragen bei der slowenischen und\nder restjugoslawischen Auslandsvertretung sowie bei Interpol\nBelgrad und Ljubljana genannt.\n\nSchließlich wird mitgeteilt. BD solle sich nach\nden Angaben des Zeugen N] seit längerer Zeit in der\nBundesrepublik aufhalten. Deshalb könne durch Anfragen beim\nAusländerzentralregister und dem Bundeszentralregister sein\nAufenthalt ermittelt werden.\n\nDer Angeklagte ve hat sich dem Antrag angeschlos-\n\nsen.\n\nb) Die Ermittlungen der Strafkammer ergaben, daß bei\nder Spedition niemals ein Ismet > gearbeitet hat; in\nganz Slowenien ist ein Ismet BED nirgends registriert.\n\nIn Deutschland liegen weder beim Bundeskriminalamt noch\nbei den Landeskriminalämtern Bayern und Hessen Erkenntnisse\n\nüber einen Ismet oo |) vor.\n\nc) Die Strafkammer hat den Antrag unter Hinweis auf\nSs 244 Abs. 3 StPO abgelehnt. Die in sein Wissen gestellten\nBehauptungen seien zwar für die Schuldfrage von großer Be-\n\ndeutung, er sei aber unerreichbar. Hinsichtlich eines\nAufenthalts in Deutschland führt sie aus, der Zeuge solle\nsich \"im Juni/Juli 1992 in Frankfurt/Main aufgehalten\nhaben\"; dies ist der Zeitraum, in der die abgeurteilte Tat\nbegangen wurde. Von Anfragen beim Ausländerzentralregister\nund beim Bundeszentralregister hat sie abgesehen.\n\nDiese Anfragen, so führt sie aus, \"versprachen von\nvornherein keinen Erfolg, weil das Geburtsdatum und der Geburtsort nicht bekannt sind. Anfragen ohne diese Angaben haben diese Ämter bisher noch nie beantwortet.\"\n\n2. Durch das Unterlassen dieser Anfragen sieht die\nRevision des Angeklagten Shala § 244 Abs. 2 StPO, die\nRevision des Angeklagten \"> Ss 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nals verletzt an.\n\nDie Revision des Angeklagten | stellt dabei ausdrücklich klar, daß auch nach ihrer Auffassung das Landgericht allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen sei,\n\"daß weitere Bemühungen im Ausland nicht erfolgversprechend\nwaren\".\n\nSie führt weiter aus, Anfragen bei den genannten\nRegistern hätten zwar vermutlich nicht sofort Anhaltspunkte\nfür den \"richtigen\" Ismet Be ergeben, die Ämter hätten\naber eine Liste von Personen mit dem Namen Ismet Bi\nerstellen können, die es erlaubt hätte, die Suche nach dem\n\nZeugen einzugrenzen.\n\nZu dem Widerspruch, daß nach dem Vorbringen des Antrags\nsich Ben \"seit längerer Zeit in der Bundesrepublik aufhalten soll\" während es in dem Beschluß nur heißt, er soll\nsich im Sommer 1992 zwei Monate in Frankfurt aufgehalten haben, äußern sich die Revisionen nicht. Der Inhalt einer Aussage des Zeugen Mo 7] ist nicht mitgeteilt. Insbesondere ist\nauch nicht vorgebracht, die Strafkammer sei hinsichtlich des\nbehaupteten Aufenthalts in Deutschland von einem unzutreffenden Zeitraum ausgegangen.\n\nDer Senat hat daher bei seiner Prüfung des Beschlusses\nder Strafkammer davon auszugehen, daß die Strafkammer insoweit einen zutreffenden Ausgangspunkt zugrundegelegt hat.\n\n3. Die Annahme der Strafkammer, Bundeszentralregister\nund Ausländerzentralregister würden Anfragen hinsichtlich\nPersonen, von denen Geburtsort und Geburtsdatum nicht\nbekannt seien, nicht beantworten, ist unzutreffend.\n\nHinsichtlich des Bundeszentralregisters ist dies dem\nSenat ohnehin bekannt, hinsichtlich des Ausländerzentralregisters hat dies eine Anfrage des Senats bei dieser Behörde\nergeben. Das Ausländerzentralregister hat darüber hinaus in\nseiner Mitteilung an den Senat vom 12. April 1996 das Vorbringen der Revision des Angeklagten “eB> auch insoweit\nbestätigt, als mitgeteilt ist, daß dort gegenwärtig 20 Personen namens Ismet Do) registriert seien.\n\n4. Die Ablehnung des genannten Antrags ist gleichwohl\nim Ergebnis nicht zu beanstanden,\n\na) Bei dem Antrag handelt es sich um die Kombination\neines Beweisamtrags und eines Beweisermittlungsamtrags. Soweit er darauf gerichtet war, den Zeugen über die Spedition\nzu ermitteln, war es ein Beweisamtrag. Mit der Angabe des\nfrüheren Arbeitsplatzes war ein nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs genügend konkreter Anhaltspunkt für das\nAuffinden des Zeugen genannt (BGH bei Holtz MDR 1977, 984\nm.w.Nachw.). Daß der Zeuge angesichts des Ergebnisses der\nErmittlungen in Slowenien unerreichbar i.S.d. $S 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO war, liegt auf der Hand. Diese Annahme wird auch\n\nvon der Revision nicht gerügt.\n\nb) Soweit Anfragen bei den genannten Registerbehörden\nbeantragt waren, liegt dagegen ein Beweisermittlungsamtrag\nvor. Wie die Revision des Angeklagten \"(En selbst vorträgt, sollte durch die Anfragen erst die Suche nach dem\nZeugen unter sämtlichen in Deutschland auffindbaren Personen\ngleichen Namens ermöglicht werden. Der Antrag ist also darauf gerichtet, eine größere Zahl von Personen zunächst festzustellen und dann zu vernehmen, ohne daß angegeben ist,\nwelche dieser Personen von der zu beweisenden Tatsache\nKenntnis hat. Ein solcher Antrag ist wegen der fehlenden Individualisierung des Beweismittels (vgl. BGHSt 40, 3, 6)\nkein Beweisamtrag, sondern ein Beweisermittlungsamtrag\n(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rän. 117\nm.w.Nachw. in Fußn. 276).\n\nc) Die Zurückweisung eines Beweisermittlungsamtrags begründet die Revision nur dann, wenn das Tatgericht dadurch\nseine Aufklärungspflicht verletzt hat. Daß die Zurückweisung\ndes Beweisermittlungsamtrags dabei in der Form der Beschei-\n\ndung eines Beweisamtrags erfolgte, ändert daran nichts (BGHR\nStPO S§ 244 Abs. 6 Beweisamtrag 13; BGH, Beschl. vom 8. Oktober 1992 - 1 StR 440/92 m.w.Nachw.).\n\nd) Hat, wie hier, der Tatrichter mit unzutreffenden Erwägungen begründet, warum er eine - rechtlich nach Aufklärungsgesichtspunkten zu beurteilende - Beweiserhebung nicht\nfür erforderlich hält, kann dies auch dann zum Erfolg der\nRevision führen, wenn eine rechtsfehlerfreie Begründung desselben Ergebnisses möglich gewesen wäre. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß durch den (unzutreffenden) Inhalt der\nBegründung hinsichtlich der Bedeutung der Beweisbehauptung\neine \"irreführende Prozeßlage\" geschaffen worden sein kann,\ndie auf das Verteidigungsverhalten Einfluß gehabt haben kann\n(BGH NStZ 1985, 324, 325). Dies ist hier nicht der Fall, da\ndie Strafkammer die sachliche Bedeutung der Beweisbehauptung\nausdrücklich hervorgehoben hat.\n\ne) Unter diesen Umständen ist die Begründung der Strafkammer für den Senat nicht maßgebend. Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach \"seiner Sicht der Dinge\" die Durchführung der in Rede stehenden Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung erforderlich gewesen wäre (BGH aa0).\n\nDies ist nicht der Fall. Im Hinblick darauf, daß die\nüberprüften Hinweise zur Ermittlung des Zeugen hinsichtlich\nseiner Tätigkeit bei der Spedition ohne Realitätsbezug waren\nund der Zeuge, der angeblich wegen Waffenschmuggels bereits\nin Erscheinung getreten ist, beim Bundeskriminalamt ebenso\nwie bei mehreren Landeskriminalämtern unbekannt ist, waren\ndie unterbliebenen Ermittlungen bei den genannten Behörden\n\neQ\n\nzur Überzeugung des Senats nicht geeignet, den Zeugen doch\nnoch zu ermitteln. Dies gilt um so mehr, als davon auszugehen ist, daß der Zeuge sich lediglich 1992 zwei Monate in\nFrankfurt aufgehalten hat.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der\nSenat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Anträgen vom 29. Februar 1996 Bezug.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nRichter am BGH Dr. Ulsamer\nhat nach Beschlußfassung\n\nUrlaub angetreten und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nMaul Maul Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-15/1-str-131-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-15/1-str-131-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.065267+00:00"}}