{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-05-10_1_StR_156_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-05-10","aktenzeichen":"1 StR 156/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2b\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 156/96\nhehe, rd R. vom\n\n10. Mai 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred Gerhard Po cu: ro. sort seboren am m 13964.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung U.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1.\nund 3. auf dessen Antrag - am 10. Mai 1996 - zu 2. und 3.\neinstimmig gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg i.Br. vom\n27. Oktober 1995 in den vorigen Stand\nwiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nI\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter schwerer räuberischer\nErpressung sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat dem Angeklagten, der \"sich in\nder Hauptverhandlung nachdrücklich therapiewillig gezeigt\nhat\", zugutegehalten, daß \"alle Taten vor dem Hintergrund\nseiner massiven Drogenproblematik gesehen werden müssen\".\nSie geht von \"einer ersichtlich notwendigen Behandlung des\nAngeklagten aus, deren Erfolg in Übereinstimmung mit seinen\nVorstellungen und der Auffassung des Sachverständigen im\nRahmen einer Maßnahme nach S 35 BtMG weitaus eher gewährleistet\" sei \"als in einer Entziehungsanstalt\".\n\nDamit verkennt das Landgericht, daß die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB der Vollstreckungslösung der\nss 35 ff. BtMG vorgeht. Zunächst sind die Voraussetzungen\ndes S 64 StGB und gegebenenfalls die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 StGB zu prüfen. Der Wunsch, nach\ns$s 35 ££f. BtMG zu verfahren, dessen Voraussetzungen hier\n(noch) nicht gegeben sind, erspart nicht diese hier fehlende\nPrüfung (vgl. Körner, BtMG 4. Aufl. Rdn. 195 zu § 35 BtMG).\nLiegen nämlich die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor, \"so ordnet das Gericht\" diese\nMaßregel der Besserung und Sicherung an. Ein Wahlrecht oder\n\nein Ermessen wird dem Tatrichter vom Gesetz nicht eingeräumt\n(vgl. zum Ganzen BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 7,\n\n8).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-10/1-str-156-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-10/1-str-156-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.983433+00:00"}}