{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-05-09_1_StR_256_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-05-09","aktenzeichen":"1 StR 256/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 256/96\n\nPepper 7 von\n\n9. Mai 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Wo A„caus CE seboren am\nGOES 1965 in ze.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n“>\ney\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2.\nauf dessen Antrag - am 9. Mai 1996 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf vom\n23. Oktober 1995\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nBeschwerdeführer der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Erwerb,\nBesitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge\nvon nicht mehr als 60 cm schuldig ist\n(Angewendete Vorschriften: SS 223a\n(a.F.) StGB; 53 Abs. 1 Nr. 3a a) und\nb)., 28 Abs. 1 Satz 1; 35 Abs. 1 Satz 1,\n4 WaffG; 52 StGB;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung\nder tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe (S 52a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. S 37 Abs. 1Nr. 1d\nWaffc) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des\nAngeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung aus dem Verbrechenstatbestand des\ns 52a WaffG ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht beschränkt\nsich darauf mitzuteilen, der Angeklagte habe \"eine mit\n4 Schuß Munition geladene, vollautomatische Selbstladepistole, altes Modell Walther, 7,65 mm\" gekauft, geführt und nach\nzwei Monaten nicht wiederfindbar irgendwo in ein Gewässer\ngeworfen.\n\nDie Feststellung des Besitzes einer Waffe altes Modell\nWalther, 7,65 mm trägt nicht die rechtliche Annahme, es handele sich dabei um eine vollautomatische Selbstladepistole.\nVollautomatische Waffen sind nur solche, die zur Abgabe von\nFeuerstößen oder von Dauerfeuer geeignet sind. Nach der Begründung zum WaffG 1972 (BT-Drucks. v1/2578 S. 25) stellen\nsolche Selbstladewaffen \"wegen ihrer schnellen Schußfolge in\nder Hand von Gewalttätigen oder Leichtsinnigen eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit\" dar. Sie werden\ndeshalb strengeren Bestimmungen unterworfen (vgl. näher -\nauch zu halbautomatischen Selbstladewaffen mit Kriegswaffenanschein -: Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl. Rän. 29 zuS1,\nRdn. 7 £. zu § 37 sowie Rdn. 2 f. zu § 52a WaffG). Es ist\n\ngerichtskundig, daß die Firma Walther eine Waffe des bezeichneten Kalibers niemals als Automaten i.S.d. S 37 WaffG\nhergestellt hat. Eine Untersuchung der Waffe auf einen rein\ntheoretisch denkbaren Umbau ist nach den wiedergegebenen\nFeststellungen nicht möglich. Der Senat kann daher den\nSchuldspruch wie zu 1 a) geschehen ändern. (Zu den Konkurrenzverhältnissen innerhalb des § 53 WaffG nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH vgl. Steindorf aaO Rdn. 36 ff. zu\n§ 53). $S 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer gegen die für ihn günstigere Bewertung des\nvon ihm selbst insoweit eingeräumten Sachverhaltes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDa die Anwendung des Vergehenstatbestandes des 5 53\nWwaffG - auch unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfrei\nvorgenommenen Milderung gem. SS 46a, 49 Abs. 1 StGB - zu einem veränderten Strafrahmen führt, ist eine niedrigere Strafe zu erwarten. Daher war die einem Verbrechenstatbestand\nentnommene Strafe aufzuheben,\n\n_\n\n2. Eine Überprüfung des Urteils auf die allgemein\nerhobene Sachrüge hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt (53 349 Abs. 2 StPO).\n\nMaul Granderath Brüning\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-09/1-str-256-96","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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