{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-05-09_1_StR_216_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-05-09","aktenzeichen":"1 StR 216/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 216/96\nTran 7 IR vom\n9. Mai 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Hermann G aus ‚ dort\ngeboren am 1955,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a..\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n2. Januar 1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß im\nals \"5\" bezeichneten Fall der Urteilsgründe (= Ziffer 1 Buchstabe b der\nUrteilsformel) beim Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln der Zusatz \"in nicht\ngeringer Menge\" entfällt;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung -\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\n- an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat folgende Entscheidung getroffen:\n\n\"1,\n\nDer Angeklagte ist in Tatmehrheit schuldig:\n\na) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nb)\n\nc)\n\na)\n\nmitteln in 3 Fällen,\n\nder unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in 3 Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\n\ndes unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht\ngeringer Menge in 10 Fällen,\n\ndes unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon 2 Fälle in\nnicht geringer Menge,\n\nDer Angeklagte wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.\nIn diese ist einbezogen die Strafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Mühldorf vom 03.03.1995 - 1 Ls 120\nJs 21063/94 -, dessen Gesamtfreiheitsstrafe\nwegfällt.\"\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat\nzu einem Teil Erfolg.\n\n1. Das Urteil weist folgende Fehler auf:\n\nEs bleibt bei einer Überprüfung des Urteils mit den dem\nRevisionsgericht zur Verfügung stehenden Mitteln unklar,\nwelche Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wurde. Die Urteilsformel spricht von drei Jahren und neun Monaten, die Urteilsgründe von drei Jahren und sechs Monaten.\n\nJedenfalls in den als 2 und 5 bezeichneten Fällen zeigen die Urteilsgründe durch Bezugnahme auf S 29a Abs. 1\nNr. 2 BtMG (\"Fall 5\") sowie Prüfung (\"Fall 2\") bzw. Annahme\n(\"Fall 5\") eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, daß die Strafkammer - wie der Generalbundesanwalt zutreffend näher darstellt - von einer Fassung des Betäubungsmittelgesetzes ausgegangen ist, die es\nzu den Tatzeiten 1991 sowie \"Zeitraum 1992/1993\" - im Zweifel also auch vor September 1992 - noch nicht gab. Hieraus\nfolgt die Schuldspruchänderung. Zugleich müssen schon aus\ndiesem Grund die jeweiligen Einzelstrafen aufgehoben wer-\n\nden.\n\nAber auch alle anderen Einzelstrafen haben keinen Bestand. Entweder wird die sich angesichts des nur durch das\nGeständnis des Angeklagten ermöglichten Verfahrens (\"Lebensbeichte\") und der rechtsfehlerfreien Anwendung des S 31\nBtMG aufdrängende Möglichkeit des Vorliegens eines jeweils\nminder schweren Falles überhaupt nicht erörtert, oder aber\nes fehlen bei allein aufgrund der geringen Rauschgiftmenge\n\nals solche gewerteten Fällen Ausführungen zu einer weiteren\nStrafrahmenverschiebung insbesondere auch durch die von der\nStrafkammer ohne sachverständige Beratung als vorliegend\nangenommenen Voraussetzungen des § 21 StGB.\n\n§ 64 StGB wurde nicht pflichtgemäß (vgl. BGHSt 37, 5;\nBGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8) und nicht unter auch insoweit erforderlicher sachverständiger Beratung geprüft.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\n3. Für den zu neuer Entscheidung berufenen Tatrichter\nweist der Senat darauf hin, daß eine Drogenabhängigkeit nur\nausnahmsweise zu einer verminderten Schuldfähigkeit führt\n(vgl. Körner, BtMG 4. Aufl. 5 29 Rdn. 287 m. Rechtspr.\nNachw.), gegebenenfalls § 47 StGB - was hier auch fehlt -\nzu erörtern ist und die Einzelstrafen aus der bezeichneten\nVerurteilung einzubeziehen sind. Die Liste der angewendeten\n\nVorschriften hat vollständig zu sein und nach BtMG a.F. und\nBtMG zu differenzieren (S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).\n\nMaul Granderath Brüning\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-09/1-str-216-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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