{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-04-30_1_StR_228_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-04-30","aktenzeichen":"1 StR 228/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nt\nf\n\n/\nPu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 228/96\n\nY — vom\n\n30. April 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarı EEE u: \"GE. senoren an\nEEE 1955 :: vo.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Passau vom 23. Januar 1996 im\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte\nRevision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nSoweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch und den\nfestgesetzten Einzelfreiheitsstrafen gilt, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Doch hat die verhängte Gesamtstrafe keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen\nam 25. Januar 1994 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und am 2. Februar 1995 zu einer solchen von zwei\nMonaten verurteilt worden. Nach den Angaben zu den abgeurteilten Taten und den Zeitverhältnissen ist davon aus\nzugehen, daß beide Strafen untereinander nicht gesamtstrafenfähig waren. Die Taten in dem vorliegenden Verfahren sind im Jahre 1993 begangen worden, also vor beiden\n\nVerurteilungen.\n\nDas Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß die\nStrafe aus dem Urteil vom 25. Januar 1994 gesamtstrafenfähig gewesen wäre, wegen Verbüßung aber nicht mehr einbezogen werden könne; eS hat dafür einen Härteausgieich\nvorgenommen. Damit war- seine Pflicht zur Gesamtstrafenbildung jedoch nicht erschöpft. Weil eine verbüßte Strafe\nkeine Zäsurwirkung mehr entfalten kann (BGHSt 32, 190,\n193; BGHR StGB S 55 Abs. 1 Satz ı Zäsurwirkung 3; BGH\nNStZ 1994, 582), war der Weg frei für eine Einbeziehung\nder Strafe aus dem Urteil vom 2. Februar 1995, sofern\ndiese noch nicht verbüßt war. ob das der Fall ist oder\nnicht, kann dem Urteil nicht entnommen werden; es fehlt\neine entsprechende Prüfung. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe muß deshalb aufgehoben werden. Der\nneue Tatrichter hat diese Prüfung nachzuholen und auf ei-\n\n- 4A -\nne neue Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, im Fall der\nVerbüßung auch der zweiten Strafe einen Härteausgleich\nvorzunehmen.\"\nDem tritt der Senat bei.\nMaul Ulsamer Zschockelt\n\nGranderath Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-30/1-str-228-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-30/1-str-228-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.570296+00:00"}}