{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-04-30_1_StR_190_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-04-30","aktenzeichen":"1 StR 190/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u\nnur\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 190/96\n\nN... benz - IH vom\n\n30. April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael w dB , senoren ar Qi 1969\nin WEB Mecklenburg,\n\nSven B @W . seporener SB, senoren an\nAED 1973 in FB / Sachsen,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\n3 auf dessen Antrag, am 30. April 1996 gemäß S§ 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten BD\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 1995, soweit es ihn\nbetrifft, hinsichtlich der im Fall II 1\nverhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nBED und die Revision des Angeklagten\n\nEEE werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte vei> hat die Kosten seiner Revision zu tragen.\n\nFa\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten | im Fall II1l\nnach dem Regelstrafrahmen des s 250 Abs. 1 StGB zu einer\nEinsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ohne zu\nerörtern, ob wegen des Vorliegens mehrerer Strafmilderungsgründe möglicherweise ein minder schwerer Fall gemäß § 250\nAbs. 2 StGB gegeben ist.\n\nEiner solchen Erörterung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann nicht, wenn alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam\nsein können, von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fernliegend oder gar abwegig erscheinen\nlassen, daß die Verneinung des minder schweren Falles auf\nder Hand liegt (vgl. BGHR StPO s 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1 m.w.Nachw.).\n\nDies ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat für\nden Angeklagten EP im Rahmen der Strafzumessung eine Anzahl von Milderungsgründen (z.B. weitgehendes Geständnis,\nein im Vergleich zu dem Mittäter erheblich geringerer Tatbeitrag, erstmalige Delinquenz als Erwachsener) aufgeführt,\ndie Anlaß zu der Erörterung hätten geben müssen, ob möglicherweise ein minder schwerer Fall gemäß S 250 Abs. 2 StGB\nvorliegt.\n\nDie Aufhebung der im Fall II 1 verhängten Strafe berührt die weitere, im Fall II 2 verhängte Strafe nicht;\ndagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen\nBestand haben.\n\nIm übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten MB nicht erkennen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten vi wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten WED ergeven hat (5 349 Abs. 2 StPo).\n\nMaul Ulsamer Zschockelt\nGranderath Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-30/1-str-190-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-30/1-str-190-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.548789+00:00"}}