{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-04-23_1_StR_99_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-04-23","aktenzeichen":"1 StR 99/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 99/96\nTraun hen\nvom\n23. April 1996\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\nFriedrich pP aus G\n\n1951 in O\n\n’\n\ngeboren am\n\nDer 1. Strafsenat des Bundescerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. April 1996 beschlossen:\n\nDie Anträge des Beschuldigten auf Gewährung\nder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. September 1995 und\ngegen die Versäumung der Frist zur Anbringung\ndes Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts\nTraunstein vom 18. Oktober 1995 sowie der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\ngegen den die Revision verwerfenden Beschluß\ndes Landgerichts Traunstein vom 18. Oktober\n1995 werden als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 26. September 1995\ndie Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die hiergegen mit einem am 10. Oktober 1995 eingegangenen \"Widerruf\"-Schreiben des Beschuldigten eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluß\nvom 15. Oktober 1995 als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Dieser Beschluß ist dem Beschuldigten am 2. Novenmber\n1995 zugestellt worden.\n\nMit Schreiben vom 29. Oktober 1995 erklärte der Beschuldigte, er verzichte auf den \"Widerruf\" und nehme ihn\nzurück; mit Schreiben vom 13. November 1995 brachte er sodann eine \"Beschwerdeschrift gegen das Urteil vom\n30.11.1995\" an. Durch einen am 8. Dezember 1995 eingegangenen Schriftsatz stellte der Verteidiger namens des Beschuldigten unter Hinweis auf die vorliegende \"chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis\" ohne weitere Darlegungen \"Antrag gem. § 346 II StPO\" und beantragte \"die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Berufungsfrist und der Frist\ngem. § 346 II StPO\".\n\nDie Anträge sind unzulässig.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"a) Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nEinlegung der Revision (5 341 StPO) ist unzulässig.\n\nDer Antrag muß Angaben nicht nur über die versäunmte Frist\nund den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des\nWegfalls des Hindernisses enthalten. Die Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen; sie müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden (BGHR\nStPO 5 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.). Der Schriftsatz\ndes Verteidigers des Beschuldigten vom 8. Dezember 1995 läßt\nnicht erkennen, ob die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsamtrages nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten worden ist. Der Beschwerdeführer hat weder den Zeitpunkt des\nWegfalls des Hindernisses vorgetragen noch seine Angaben\nglaubhaft gemacht. Die allgemeine Erklärung, der Beschuldig-\n\nte sei aufgrund der bei ihm vorliegenden 'chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis' daran gehindert,\nRechtsmittelfristen einzuhalten, und seine bloße Bezugnahme\nauf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des\nSachverständigen ist hierzu nicht geeignet. Mit der Zustellung des die Revision als verspätet verwerfenden Beschlusses\nam 2. November 1995 war dem Beschuldigten bekannt geworden,\ndaß er die Wochenfrist nicht gewahrt hatte. Er hätte nunmehr\ndarlegen und glaubhaft machen müssen, wann er seinen Verteidiger beauftragt hatte, 'den Antrag gemäß 3 346 Abs. 2 StPo'\nzu stellen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen; spätestens zu diesem Zeitpunkt war der behauptete\nHinderungsgrund weggefallen. Daß der Beschuldigte im Zeitpunkt der Bevollmächtigung seines Verteidigers nicht geschäftsfähig war, wird von dem Beschwerdeführer und seinem\nVerteidiger selbst nicht behauptet.\n\nDarüber hinaus läßt der Antrag einen schlüssigen Vortrag der\nTatsachen vermissen, die ein Verschulden des Beschuldigten\nan der Versäumung der Frist ausschließen könnten. Der allgemeine Hinweis auf die bei dem Beschuldigten vorliegende\n\"chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis' ist\nhierzu von vornherein nicht geeignet. Es haben sich weder\naus dem Gutachten des Sachverständigen noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung Hinweise darauf ergeben, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bestanden haben. Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer darlegen und auch glaubhaft machen müssen, inwiefern er\naufgrund seines Krankheitszustandes zwar aktiv an der Hauptverhandlung teilnehmen, Angaben zu seinen Verhältnissen und\nzur Sache machen und wirksame Prozeßerklärungen abgeben\nkonnte, während er sich andererseits nicht in der Lage\n\nsieht, Rechtsmittelfristen einzuhalten. Daß bei dem Beschuldigten erst nach Urteilserlaß ein Zustand der (partiellen)\nVerhandlungsunfähigkeit eingetreten ist, wird von dem Beschwerdeführer nicht behauptet.\n\nb) Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts ist verspätet und daher unzulässig. Er\nhätte binnen einer Woche nach Zustellung des die Revision\nals unzulässig verwerfenden Beschlusses am 2. November 1995\nbeim Landgericht eingehen müssen (S 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).\nDas ist nicht geschehen. Selbst wenn man die 'Beschwerdeschrift' des Beschuldigten vom 13. November 1995 als einen\nAntrag gemäß S 346 Abs. 2 StPO ansieht, ist die Frist nicht\ngewahrt. Im übrigen wäre der Antrag des Beschuldigten unbegründet, da die Strafkammer die Revision zu Recht wegen\nNichteinhaltung der Frist des $S 341 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat.\n\nc) Auch sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist des S 346 Abs. 2 StPO\nist - unabhängig davon, daß nicht dargelegt ist, ob er binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses angebracht\nworden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) - schon deshalb unzulässig, weil Tatsachen zur Begründung des Antrags weder\nschlüssig vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich sind.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die nach der Revisionsverwerfung erklärte Rücknahme der Revision geht ins Leere; die er-\n\nneut eingelegte Revision ist unzulässig.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nRichter am BGH Schomburg\nhat nach Beschlußfassung\nUrlaub angetreten und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nMaul Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-23/1-str-99-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-23/1-str-99-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.170543+00:00"}}