{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-04-23_1_StR_185_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-04-23","aktenzeichen":"1 StR 185/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 185/96\nBadı > Bde vom\n\n23. April 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRüdiger Werner Ss\n\naus Dem, <cboren am > 1954 in BB,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. April 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Baden-Baden vom 16. November 1995 wird\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und des Widerstandes\ngegen Vollstreckungsbeanmte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur in geringem Umfang\nErfolg.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, muß\nim Fall II 3 der Urteilsgründe (Tat vom 15. Mai 1986) der\nVorwurf eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Bedrohung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen\n(s 241 Abs. 1 StGB) entfallen, weil die Verfolgung dieses\nVerstoßes verjährt ist.\n\nAuch bei tateinheitlichem Zusammentreffen bestimmt sich\ndie Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl.\nBGH wistra 1982, 188 sowie StV 1990, 404, 405). Während die\nVerfolgung des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeanmte in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen nicht verjährt ist,\nist hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last fallenden Bedrohung Verjährung eingetreten. Da dieses Vergehen nur mit\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder mit Geldstrafe) bedroht ist, gilt die dreijährige Verjährungsfrist des S 78\nAbs. 3 Nr. 5 StGB. Ein Ruhen der Verjährung gemäß S 78 b\nAbs. 4 StGB kommt hier - anders als in den Fällen des § 78\nAbs. 3 Nr. 4 StGB - nicht in Betracht. Als (am 16. November\n1995) das angefochtene Urteil erging, war bereits das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen (vgl.\n$S 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.\n\n2, Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDas gilt zunächst für die Verurteilung des Angeklagten\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nzwei Fällen (II 1 und 2 der Urteilsgründe) nach § 29 Abs. 1\nNr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG aF jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat.\n\nWas die Tat vom 15. Mai 1986 angeht, hat die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen\nzu je 15 DM ebenfalls Bestand:\n\nIn diesem Fall ist die Strafkammer allerdings von einem\nunzutreffenden Strafrahmen ausgegangen; denn die zur Tatzeit geltende Fassung des S 223 StGB sah (in Abs. 1) nur\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor,\nwährend das am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I\nSs. 3186) für Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder Geldstrafe androht. Doch kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter bei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal da sich der Rahmen für Geldstrafe, wie sie hier festgesetzt worden ist, nicht geändert hat.\n\nDer Senat kann auch ausschließen, daß der Tatrichter zu\neiner geringeren Strafe gelangt wäre, wenn er bedacht hätte, daß der Vorwurf der (gegenüber drei Polizeibeamten begangenen) Bedrohung verjährt war. Zum einen durfte dieser\nVerstoß - wenn auch mit geringerem Gewicht - trotz Verjährung berücksichtigt werden. Zum anderen hat die Strafkammer\nin diesem Zusammenhang vorrangig auf die vom Angeklagten\nbegangenen Widerstandshandlungen und die Verletzung von\nzwei der Polizeibeamten abgestellt.\n\nSchließlich ist die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung\nzur Bewährung nicht zu beanstanden.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-23/1-str-185-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-23/1-str-185-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.136177+00:00"}}