{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-04-23_1_StR_167_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-04-23","aktenzeichen":"1 StR 167/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 167/96\n\nk.,In (Alla) von\n\n23. April 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWinfried Jürgen DEE aus \"EEE (Polen).\ngeboren am «iD 1957 in RD (Polen) ,\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. April 1996 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist und die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts\nKempten (Allgäu) vom 26. Oktober 1995 werden\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Kempten (Allgäu) hat durch Beschluß vom\n15. Januar 1996 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 26. Oktober 1995 als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des S§ 345\nAbs. 1 StPO angebracht worden ist. Mit einem am 13. Februar\n1996 eingegangenen Schriftsatz hat der Verteidiger eine Revisionsbegründung vorgelegt und die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Der Antragsteller hat den Zeitpunkt des Wegfalles des\nHindernisses nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.\n\nDer Antrag muß Angaben nicht nur über die versäumte Frist\nund den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des\nWegfalles des Hindernisses enthalten.\n\nMaßgebend ist die Kenntnis des Betroffenen selbst. Der Verteidiger hat sich hierüber beim Angeklagten selbst ersichtlich nicht erkundigt, sondern ist einfach davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte keine Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluß erlangt hat. Nach Aktenlage hat der Angeklagte, dem\nder Verwerfungsbeschluß am 17, Januar 1996 zugesandt wurde,\nwobei dieser nicht zurückkam, noch im Januar 1996 Kenntnis\nvon der Fristversäumung erhalten. Es kann dahinstehen, ob\nbei Zweifeln an der Fristeinhaltung zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist (vgl. hierzu unter anderem\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO-Kommentar 42. Auflage 1995\nRdn. 3 zu § 45 StPO). Im vorliegenden Fall bestehen keine\nZweifel an der Versäumung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1\nSatz 1 StPO.\n\nJedenfalls ist der - insoweit ohnehin nicht ausreichende\nVortrag des Antragstellers - nicht hinreichend glaubhaft\ngemacht. Die eidesstattliche Versicherung vom 02.02.1996\nwurde in Unkenntnis der Zusendung des Verwerfungsbeschlusses\nan den Angeklagten selbst abgegeben.\n\nDanach ist der Wiedereinsetzungsamtrag unzulässig, zumindest\naber unbegründet.\n\nIn dem Schreiben des Angeklagten vom 31. Januar 1996, in dem\ndas Urteil als rechtskräftig akzeptiert wird, kann im übrigen auch ein Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen das Urteil und\n\ndamit auch auf Stellung eines wiedereinsetzungsamträages gesehen werden, so daß ein solcher auch auS diesem Grunde un”\n\nzulässig ist.\n\nDaraus ergibt sich, daß die Verwerfung der Revision als unzulässig durch das Landgericht Bestand hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Bei dem RevisionsverwerfungS”\nbeschluß des Tatrichters voM 15. Januar 1996 hat eS daher\n\nsein Bewenden.\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der wochenfrist (s 311 Abs. 2\nstpo), sondern ” verspätet - erst am 3. November 1995 ange”\n\nbracht worden ist.\n\nMaul uUlsamer Granderath\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-23/1-str-167-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-23/1-str-167-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.111838+00:00"}}