{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-04-18_1_StR_153_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-04-18","aktenzeichen":"1 StR 153/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 153/96\n\nShela-t\n\nvom\n\n18. April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohny xD aus SED. seboren an ED\n\n1968 in ME (usa).\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. April 1996 - zu 2. einstimmig - beschlossen:\n\n1. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird im\nFall II 5 der Urteilsgründe die Verfolgung der Tat\nauf die Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt (5 154 a Abs. 2 StPO).\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 1995 wird mit\nder Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der tateinheitlich begangene Verstoß gegen das Waffengesetz\nentfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer angesichts der bezeichneten Beschränkung des Verfahrens bei der Einsatz- oder der Gesamtstrafe zu einem\ndem Angeklagten günstigeren Strafmaß gekommen wäre.\n\nMaul\n\n65\n\nErgänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf die mildernde allgemeine Strafzumessungserwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe es als schwarzer US-Amerikaner, der die deutsche Sprache kaum spricht,\nin der Haft besonders schwer:\n\nDiese Beschwernis läßt sich mit Zustimmung des Angeklagten und einem - hier auch zur Lösung der andauernden Konfliktsituation mit seinem Opfer angezeigten - Einverständnis der zuständigen Behörden in\nDeutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika\ndadurch ausräumen, daß der Angeklagte die Strafe in\nseinem Heimatland verbüßt (vgl. Art. 2, 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen - ÜberstÜbk. - (BGBl. 1991 II 1006 f£f.; 1992 II\n98 £f., 101).\n\nUlsamer Granderath\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-18/1-str-153-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-18/1-str-153-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.971955+00:00"}}