{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-04-18_1_StR_14_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-04-18","aktenzeichen":"1 StR 14/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Beihilfe zum Betrug kann schon begehen, wer dem Täter ein\nentscheidendes Tatmittel (hier: ein inhaltlich falsches\nWertgutachten) willentlich an die Hand gibt und damit bewußt\ndas Risiko erhöht, daß durch den Einsatz gerade dieses Mittels eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat verübt wird. Opfer, Tatzeit oder nähere Details\nder konkreten Begehungsweise müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 263, 27\n\nBeihilfe zum Betrug kann schon begehen, wer dem Täter ein\nentscheidendes Tatmittel (hier: ein inhaltlich falsches\nWertgutachten) willentlich an die Hand gibt und damit bewußt\ndas Risiko erhöht, daß durch den Einsatz gerade dieses Mittels eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat verübt wird. Opfer, Tatzeit oder nähere Details\nder konkreten Begehungsweise müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein.\n\nBGH, Urt. vom.18. April 1996 - 1 StR 14/96 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 14/96\n\nvom\n\n18. April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd O0 EEE zus Um. sehoren ar EEE\nw 1945 in Au |\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. April 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nSchomburg,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandiung,\nBundesanwalt WW Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ——\n\nals Verteidiger,\n\nder Angeklagte,\n\nJustizobersekretär Tun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1995\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen Beihilfe zum\nBetrug zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt\nworden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine auf die\nSachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.\n\nNach den Feststellungen wurde der Angeklagte, ein vereidigter Sachverständiger für geschliffene Edelsteine, Diamanten und Perlen, im November 1989 von dem Mitangeklagten\nMB Deauftragt, den Wert mehrerer hundert Edelsteine\n(Rubine, Safire und Smaragde) zu begutachten. Dabei herrschte stillschweigende Einigkeit darüber, daß die als \"Schätzung\" bezeichneten Gutachten einen überhöhten Wert ausweisen\nund späteren betrügerischen Handlungen dienen sollten. Der\nAngeklagte erkannte, daß mit Hilfe der falschen Wertangaben\ndie Steine entweder zu einem überhöhten Wert veräußert oder\nbeliehen werden sollten, beides nahm er billigend in Kauf.\nObwohl die Steine einen \"Wiederbeschaffungswert\" von lediglich 36.538,59 DM hatten, wegen ihrer schlechten Qualität\n\njedoch praktisch unverkäuflich waren, bescheinigte der Angeklagte ihnen wider besseres Wissen einen Gesamtwert von\n294.988,20 DM.\n\nIn der Folgezeit überzog der Mitangeklagte sein laufendes Geschäftskonto um insgesamt 266.199,99 DM, ohne in der\nLage zu sein, das Geld zurückzuzahlen. Die kreditgebende\nSparkasse hatte auf diesem Konto nur deshalb eine Kreditlinie eingeräumt und die weitere Überziehung des Kontos bis zu\ndiesem Betrag geduldet, weil jener ihr zur Sicherheit die\ngenannten Edelsteine verpfändet und sich dabei auf die vom\nAngeklagten wahrheitswidrig bescheinigten Wertangaben gestützt hatte. Der Sparkasse gelang es nicht, die verpfände-\n\nten Steine zu veräußern.\n\nI. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nBeihilfe zum Betrug. Die vom Angeklagten vorgenommene Schätzung war objektiv geeignet, die Betrugstat des Mitangeklagten zu fördern. Der Angeklagte handelte dabei auch vorsätz-\n\"lich.\n\n1. Der Angeklagte wußte, daß mit Hilfe seiner dokumentierten Schätzung Dritte durch seinen Auftraggeber über den\nWert der Edelsteine getäuscht und so zu einer Vermögensverfügung veranlaßt werden sollten. Ihm war klar, daß Verfügungen, die im Vertrauen auf die bescheinigten Werte erfolgen\nwürden, zu einer Schädigung eines potentiellen Tatopfers\nführen und seine Schätzungen den Erfolg der gegen fremdes\nVermögen gerichteten Haupttat fördern konnten und sollten.\n\n2. Bedingter Vorsatz reicht für die subjektive Tatseite\nder Beihilfe aus (BGH wistra 1993, 181, 182; BCHSt 2, 279,\n281, 282; BGHR StGB S 27 Abs. 1 Vorsatz 7; Roxin in LK\n11. Aufl. S 27 Rdn. 46 m.w.Nachw.; Cramer in Schönke/\nSchröder StGB 24. Aufl. $S 27 Rdn. 19 m.w.Nachw.). Der Annahme eines Gehilfenvorsatzes steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nicht wußte, ob der Betrug des Haupttäters durch\nVeräußerung oder lediglich durch Beleihung der Edelsteine\ngeschehen sollte, denn er hat nach den Feststellungen beide\nMöglichkeiten erkannt und gleichermaßen billigend in Kauf\ngenommen.\n\n3. Die Vorstellungen des Angeklagten über die Haupttat\ngenügen den Erfordernissen, die an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes zu stellen sind.\n\na) Der Vorsatz eines Teilnehmers - sei er Anstifter,\nsei er Gehilfe - muß sich danach auf die Ausführung einer\nzwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten\n(vgl. für die Anstiftung BGHSt 34, 63, 64 = BGH JZ 1986,\n\n906, 907 m. Anm. Roxin; RGSt 1, 110; für die Beihilfe BGHSt\n11, 66, 67; BGH GA 1967, 115, 116; 1981, 133; BayObLG JR\n1992, 427 m. Anm. Wolf; Cramer aa0). Welche Tatumstände dabei als die jeweils wesentlichen Merkmale der Haupttat anzusehen sind, ist bisher von Fall zu Fall unterschiedlich beantwortet worden, ohne daß allgemeingültige Kriterien entwickelt worden wären (RGSt 67, 343, 344; OLG Köln GA 1959,\n185; BGHSt 34, 63, 64 m. Anm. Roxin in JZ 1986, 908; Rogall\nGA 1979, 11, 13; BayObLG JR 1992, 427 £f. m. Anm. Wolf;\nHerzberg JuS 1987, 617, 618; wild Jus 1992, 911, 912 £.).\n\nGegen diese Rechtsprechung sind durchgreifende Bedenken\nvorgetragen worden (Herzberg aa0; Roxin aa0; Wild aa0; Wolf\naa0). Insbesondere wird auch beanstandet, daß bisher eine\ntragfähige Begründung für das nur vage Bestimmtheitserfordernis fehle.\n\nb) Diese Erwägungen greift der Senat auf. Da ein Teilnehmer - anders als der Täter - es meist nicht in der Hand\nhat, ob, wann und wie eine Straftat verübt wird, war und ist\nes zunächst Ziel der Rechtsprechung, diejenigen Fälle aus\ndem Bereich strafbarer Teilnahme auszuscheiden, in denen\nTeilnehmer sich trotz objektiver Eignung ihres Tatbeitrages\nnicht des Umstandes bewußt waren, daß sie damit ein von einem Haupttäter konkret ins Auge gefaßtes strafbares Verhalten initiierten oder förderten und dadurch das Risiko vergrößerten, daß eine Haupttat tatsächlich verübt wurde (vgl.\nzum letztgenannten Gesichtspunkt zusammenfassend Roxin in LK\n11. Aufl. § 27 Rdn. 5, 29).\n\nDem Erfordernis der Bestimmtheit des Teilnehmervorsatzes liegt letztlich die Annahme zugrunde, daß nur derjenige\nTeilnehmer ernstlich mit der Begehung der Haupttat rechnet,\n‚der bereits wesentliche Einzelheiten des Tatplanes kennt.\nDiejenigen Tatumstände sind als wesentlich für den Vorsatz\ndes Teilnehmers anzusehen, deren Kenntnis die Begehung der,\n\nHaupttat hinreichend wahrscheinlich werden läßt.\n\nc) Die unterschiedlichen Teilnahmestrukturen, die verschiedene Nähe zur Tat und die differenzierten Strafdrohungen (für den Anstifter gleich dem Täter, für den Gehilfen\n\nzwingende Strafmilderung) gebieten es, an den Gehilfenvor-\n\nsatz andere Maßstäbe anzulegen als an den Vorsatz des Anstifters (vgl. hierzu insbesondere BGHSt 34, 63, 64 ££.).\nDer Anstifter hat eine bestimmte Tat, insbesondere einen bestimmten Taterfolg vor Augen. Der Gehilfe hingegen erbringt\neinen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese\nnicht notwendigerweise an, weiß aber und nimmt jedenfalls\nbilligend in Kauf, daß sich sein Handeln auch ohne sein weiteres Zutun als unterstützender Bestandteil einer Straftat\nmanifestieren kann. Beihilfe durch Tat kann danach schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewußt das Risiko erhöht,\ncdaß eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird.\n\nd\\) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so war der Vorsatz\ndes Angeklagten hier hinreichend bestimmt. Er wußte, daß eine Betrugstat zum Nachteil eines Kreditgebers oder eines Erwerbers der Edelsteine erfolgen und seine Schätzung hierfür\ndas entscheidende Täuschungsmittel sein sollte. Durch die in\nder Schätzung enthaltene falsche Wertangabe war zudem der\nUmfang des angestrebten Vermögensvorteils einerseits und des\nzu besorgenden Schadens andererseits ausreichend eingegrenzt, um die \"Dimension des Unrechts der ins Auge gefaßten\nTat\" (Roxin JZ 1986, 908) zu beschreiben. Schon der Umstand,\ndaß der Mitangeklagte bereit war, die (auf der Basis der\nfalschen Wertangaben sogar überhöht) berechneten Schätzkosten zu tragen, zeigte dem Angeklagten, daß eine mittels\nTäuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat beabsichtigt war. Es war weder erforderlich, daß der Angeklagte\n\ndas konkrete Tatopfer oder die Tatzeit kannte, noch mußte er\nwissen, für welche der wahlweise ins Auge gefaßten Tatvarianten sich der Haupttäter schließlich entscheiden würde.\n\nII. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe seine\nWertangaben lediglich als \"Schätzungen\" bezeichnet, ist unerheblich. Bei den Bewertungen eines vereidigten Sachverständigen handelt es sich nicht nur um unverbindliche Meinungsäußerungen, vielmehr spricht die in den Dokumenten aus-Arücklich hervorgehobene Sachkunde des Verfassers für einen.\nerhöhten Beweiswert, auf den sich der Leser verläßt. Daß das\nLandgericht die Schätzungen mehrfach auch als Gutachten bezeichnet hat, ist daher nicht zu beanstanden.\n\nAus der auffälligen Wertdifferenz und den im Urteil\nnäher ausgeführten Schätzungsmängeln einerseits, der Sachkunde des Angeklagten andererseits sowie schließlich aus dem\nUmstand, daß sich der ansonsten aussagebereite Mitangeklagte\nnicht dazu äußern wollte, weshalb er gerade den Angeklagten\n“mit der Schätzung seiner Edelsteine beauftragt hatte, durfte\ndas Landgericht folgern, daß beide zumindest stillschweigend\nübereingekommen waren, es solle die dokumentierte überhöhte\nBewertung als Tatmittel für betrügerische Handlungen dienen.\n\n‚Zwar meint die Strafkammer ergänzend, eine \"lebensnahe\nBetrachtung\" des Schätzungsauftrages lasse allein den Schluß\nzu, daß entweder die Veräußerung der Edelsteine an gutgläubige Abnehmer oder eine überhöhte Beleihung - und damit ein\nBetrug gemäß S 263 StGB - geplant gewesen seien. Sie übersieht dabei zwar die nicht fernliegende Möglichkeit, mit den\nFalschbewertungen (nur) einen Kreditbetrug gemäß S 265 b\n\nStGB (vgl. dort insbesondere Abs. 1 Nr. 1 b) zu verüben oder\nillegale Vorsteuererstattungen (5 370 AO) zu bewirken, Auch\ndabei hätte es sich jedoch um Manipulationen gehandelt, bei\ndenen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch Täuschung\nüber den Wert der Edelsteine erstrebt worden wäre.\n\nIII. Bei der Strafzumessung durfte das Landgericht dem\nAngeklagten die volle Höhe des entstandenen Betrugsschadens\nstraferschwerend mit der Begründung anlasten, es sei für\nihn vorhersehbar gewesen, daß ein entsprechend hoher\nSchaden verursacht werden würde.\n\nSelbst wenn man - was das Landgericht nicht erörtert\nhat - zugunsten des Angeklagten annähme, er habe für den\nFall der Beleihung damit gerechnet, ein möglicher Kreditgeber werde entsprechend allgemeinen Gepflogenheiten der Kreditsicherung einen erheblichen Sicherheitsabschlag vornehmen\nund Kredit allenfalls bis zur Hälfte des bescheinigten\n(Pfand-)Wertes gewähren, so stellt die höhere und zuletzt\nnahe an die bescheinigten Werte heranreichende Beleihung eine verschuldete und damit vorwerfbare Auswirkung der Tat dar\n(Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 23 m.w.Nachw.).\n\nDie kreditgebende Sparkasse hatte allein im Vertrauen\nauf die Werthaltigkeit der Sicherheit weitere Kontoüberziehungen geduldet. Der Angeklagte konnte eine Ausweitung der\nBeleihungsgrenzen bis nahe an den bescheinigten Wert. der\nEdelsteine voraussehen, denn es lag nach den Feststellungen\nnahe, daß der Haupttäter nach Wegen suchen würde, den vom\n\nAngeklagten wahrheitswidrig bescheinigten Wert der Edelsteine, das von ihm gesetzte Risiko, auch im Falle einer Belei-\n\nhung weitestmöglich auszuschöpfen.\n\nRichter am BGH\n\nDr, Brüning ist in\nUrlaub und kann daher\n\nnicht unterschreiben.\n\nMaul Maul Granderath\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-18/1-str-14-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-18/1-str-14-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.951335+00:00"}}