{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-04-16_1_StR_171_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-04-16","aktenzeichen":"1 StR 171/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 _ StR 171/96\n\nLandehut\n\nvom\n\n16. April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael H ED zu: MW. sort geboren am\nGENE 19:2.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. April 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n13. Dezember 1995\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Diebstahls in fünf\nFällen und des versuchten Diebstahls in\ndrei Fällen schuldig ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 6 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsnmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nSR\n>\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nsechs Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt, ferner hat es seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die - ohne weitere\nAusführungen - auf die Rüge der \"Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts\" gestützte Revision des Angeklagten führt\naufgrund der zulässig erhobenen Sachbeschwerde zu einer\nSchuldspruchänderung und infolgedessen zu einer Teilaufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Fall II. 6 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls nicht.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Ausweislich der Urteilsgründe nahm der Angeklagte das\nUnterteil der Registrierkasse lediglich mit, weil er darin\nBargeld vermutete und es auf einem Feldweg in der Nähe des\nTatortes aufbrechen wollte. Nachdem er verschiedene Drähte\nvorgefunden hatte, ließ er dieses Teil liegen. Da er sich\nnur Geld - aber nicht das Behältnis - zueignen wollte, liegt\nnur ein versuchter Diebstahl (in einem besonders schweren\nFall) vor (vgl. BGH bei Holtz MDR 1975, 22; BGH, Beschl. vom\n08. November 1988 - 1 StR 609/88; Dreher/Tröndle StGB\n47. Aufl. S 243 Rn. 25). Da weitere Feststellungen nicht zu\nerwarten sind und auch nichts dafür ersichtlich ist, daß\n\nsich der geständige Angeklagte hätte anders verteidigen können (§ 265 StPO), ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.\n\nInfolge der Schuldspruchänderung kann die verhängte\nEinzelstrafe und deswegen auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Angesichts der Ausführungen der Jugendkammer\nzur Strafzumessung ist nicht auszuschließen, daß sie bei Annahme eines lediglich versuchten Diebstahls sowohl eine geringere Einzelstrafe als auch eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.\n\nIm übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Es\nist nichts dafür ersichtlich, daß die Jugendkammer bei Annahme eines versuchten Diebstahls auch im Fall II. 6 der Ur-\n\nteilsgründe von der Anoränung der Unterbringung gemäß § 63\n\nStGB abgesehen hätte.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nMaul Ulsamer\n\nSchomburg\n\nGranderath\n\nGerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/1-str-171-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/1-str-171-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.723082+00:00"}}