{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-04-16_1_StR_145_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-04-16","aktenzeichen":"1 StR 145/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 145/96\n\nAlan}\n\nvom\n\n16. April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter REED u: ge sehoren am\nEEE 1550 in s\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1996\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n17. November 1995 aufgehoben, soweit er im\nFall II 6 der Urteilsgründe (Tat vom Juli\n1990) verurteilt worden ist. Insoweit wird\ndas Verfahren eingestellt und fallen der\nStaatskasse deren Auslagen sowie die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten zur\nLast.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, dem es 13 Sexualdelikte gegenüber seiner Stieftochter Jasmin S zn\nzur Last legt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten führt zum Wegfall seiner Verurteilung im Fall II\n6 der Urteilsgründe (Tat vom Juli 1990), bleibt aber im wesentlichen ohne Erfolg.\n\n1. Wie die Revision zutreffend geltend macht, ist die\nVerfolgung der genannten Tat - es handelt sich um sexuellen\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß SS 174 Abs. 1 Nr. 1\nStGB - verjährt. Entgegen der Annahme der Strafkammer fand\nam 28. Oktober 1994 - zu diesem Zeitpunkt fertigte ein Beamter der Kriminalpolizei über eine vorgesehene Anhörung des\nAngeklagten einen Aktenvermerk (Bl. 18) - keine Vernehmung\ndes Angeklagten statt, der vielmehr aus beruflichen Gründen\nortsabwesend war, und aus den Akten ist auch keine entsprechende Anordnung ersichtlich, weshalb die fünfjährige Verjährungsfrist (SS 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) nicht gemäß $S 78 c\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde. Die Anklage\nwurde erst am 14. August 1995 erhoben, ohne daß dem Angeklagten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in gehöriger Form bekanntgegeben worden war. Insoweit war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. Damit entfällt in\ndiesem Fall die Verurteilung zu einer Einzelstrafe von sechs\nMonaten Freiheitsstrafe.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere für die Bemessung der in den weiteren Fällen festgesetzten Einzelstrafen.\n\nAuch die Gesamtstrafe hat Bestand. Im Hinblick auf\nVielzahl und Gewicht der in unverjährter Zeit begangenen Taten sowie angesichts der Höhe der wegen sexueller Nötigung\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes verhängten Einsatzstrafe und der übrigen Einzelstrafen kann der Se-\n\nIK\n\nnat ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Verjährung der Verfolgung in dem erörterten Fall erkannt, eine geringere als die verhängte Gesamtstrafe festgesetzt hätte.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/1-str-145-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/1-str-145-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.705635+00:00"}}