{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-03-28_1_StR_144_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-03-28","aktenzeichen":"1 StR 144/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 144/96\n\nvom\n\n28. März 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu 2. auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung auch des\nBeschwerdeführers sowie der Nebenklägerin am 28. März 1996\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. November 1995 im Strafausspruch zu Fall 1 (Tat\nvom Juni 1994) sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nin bezug auf alle Schuldsprüche und die beiden anderen\nStrafaussprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPo).\n\nDer Strafausspruch im Fall 1 (Tat vom Juni 1994) und\ndamit auch die gebildete Gesamtstrafe können keinen Bestand\nhaben.\n\nAnders als zum Fall 2 (Tat vom Ostermontag 1995), bei\ndem die Kammer rechtsfehlerfrei eine Strafmilderung gemäß\nsS$S 21, 49 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen hat (BGH NStZ 1986,\n114, 115 m.w.Nachw.), hat sie im Fall 1 der Urteilsgründe\nwegen des der Tat vorausgegangenen Genusses alkoholischer\nGetränke den Strafrahmen nach diesen Vorschriften gemildert. Zuvor jedoch hat die Strafkammer bei der gesonderten\nPrüfung eines minder schweren Falles für die Tat vom Juni\n1994 gemäß 8 177 Abs. 2 StGB diesen Milderungsgrund nicht\nmit in Erwägung gezogen. Das hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand.\n\nZieht der Tatrichter eine Strafrahmenverschiebung wegen\ndes Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes\n- hier § 21 StGB - in Betracht, so ist zunächst die Frage\nzu entscheiden, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe\nzur Annahme eines minder schweren Falles ausreichen. Verneint dies der Tatrichter - wie geschehen - in rechtlich\nnicht zu beanstandender Weise, so ist ein vertypter Milderungsgrund in die erforderliche Gesamtbewertung einzubeziehen. Daran fehlt es hier. Nur dann, wenn die allgemeinen\nStrafmilderungsgründe mit dem vertypten Strafmilderungsgrund zusammen nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führen, kann der Regelstrafrahmen gemäß § 49 StGB ge-\n\nmildert werden (BGH NStZ 1987, 72 m.w.Nachw.; BCH, Beschluß\nvom 15. September 1995 - 3 StR 336/95 -).\n\nMaul Ulsamer Brüning\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-28/1-str-144-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-28/1-str-144-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.510398+00:00"}}