{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-03-26_1_StR_89_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-03-26","aktenzeichen":"1 StR 89/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 89/96\nvom\n26. März 1996\nin der Strafsache\ngegen\n1. Samuel W aus N ‚ dort geboren am\n1959,\n2. Volker Hans P ‚ geborener R: ‚ aus\nF ‚ geboren am 1949 in N ‚\n\nzu 1.: wegen Beihilfe zur Geldfälschung\nzu 2.: wegen Geldfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 26, März 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung für den\nAngeklagten P nicht ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte infolge der Verurteilung\nmöglicherweise seine Approbation als Apotheker und\ndamit auch seine Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke verliert (SS 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1Nr. 2\nBApo0, $S 2 Abs. 1 Nr. 4 ApothekenG).\n\nDiese berufliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein (BGHR StGB S$S 46 Abs. 1 Schuldausgleich\n8, 22), mit dem andererseits nach tatrichterlicher\nWertung auch sich gerade aus dem Beruf ergebende\nstrafschärfende Gesichtspunkte zusammenhängen können. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Tatrichter jedoch nur gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende Aufzäh-\n\nlung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Aus dem Umstand,\ndaß ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht\nausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne\nweiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe\n\nihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet.\n\nAllerdings sind die beruflichen Konsequenzen grundsätzlich als \"Wirkungen, die für das künftige Leben\ndes Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind\"\n\n(S 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), bei der Prüfung eines\nminder schweren Falles und bei der Strafzumessung\nim engeren Sinne zu erörtern (BGHSt 35, 148; BGHR\naaO Schuldausgleich 2; st. Rspr.). Ob dieser Zumessungsgrund ausdrücklich genannt werden muß, hängt\naber vom Einzelfall ab (BGHR aaO Schuldausgleich\n18, 22; BGH NStZ 1987, 550; BGH, Beschl. vom\n\n11. August 1987 - 1 StR 306/87) - ob sich nämlich\ndie Erörterung als bestimmender Grund aufdrängt\n(BGHR aaO Schuldausgleich 22). Das wird jedenfalls\ndann der Fall sein, wenn - wie bei Verlust der Beamtenstellung, Ausschluß aus der Anwaltschaft, Verlust der Approbation - die Grundlage für die berufliche Existenz für die Zukunft verloren geht.\n\nIm vorliegenden Fall mußte der mögliche Widerruf\nder Approbation kein notwendig zu erörternder\nStrafmilderungsgrund sein:\n\n\"Neben seinem Beruf als Apotheker betrieb der Angeklagte eine inzwischen verpachtete Diskothek sowie\nein kleines Speditionsunternehmen. Seit etwa sechs\n\nJahren betätigt er sich auch als Bauträger. Insbesondere in den neuen Bundesländern hat er bereits\n\ngrößere Objekte mit Fremdmitteln errichtet.\n\nNeben seinen vielfältigen anderen Aktivitäten (ist\ner) auch für den Bundesnachrichtendienst tätig...\"\n\nDaraus folgt, daß der Beruf als Apotheker keineswegs die (alleinige) berufliche Basis des Angeklagten bildet, die er als Folge seiner Straftat möglicherweise verliert. Er ist eher wie jeder andere\nStraftäter zu betrachten, der (auch) berufliche\nNachteile erleidet und bei dem dieser Umstand nicht\nnotwendig bestimmende Bedeutung für das Strafmaß\nerlangen muß, die zur Erörterung in den Urteils-\n\ngründen zwingt.\n\nMaul Ulsamer Brüning\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-26/1-str-89-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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