{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-03-26_1_StR_74_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-03-26","aktenzeichen":"1 StR 74/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 74/96\n\nNial vom\n\n26. März 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUdo Bernhard Josef SS m . geboren am EB. BD\n1950 in na.\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. März 1996 gemäß SS 349 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts München I\nvom 20. Dezember 1995 wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom\n21. Juli 1995 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte bereits vor Einlegung der Revision wirksam auf Rechtsmittel\nverzichtet hat. Nach der Verkündung des Urteils ist dem Angeklagten Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Danach hat\ner Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten und anschlie-Bend erkärt: 'Ich nehme das Urteil an und verzichte auf\nRechtsmittel’. Diese Erklärung wurde ihm vorgelesen und danach von ihm genehmigt. Dies alles beweist die Sitzungsniederschrift. Die Vermerke sind mit der Beweiskraft des S 274\nStPO ausgestattet, weil der Rechtsmittelverzicht gemäß § 273\n\nAbs. 3 StPO beurkundet wurde (vgl. BGHSt 18, 257, 258). Widerlegt ist daher die Behauptung des Angeklagten, er habe\nnicht auf Rechtsmittel verzichtet, vielmehr erklärt, ob er\ndas Urteil annehme, werde er sich noch überlegen. Weil der\nAngeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, stellt\nsich nicht mehr die Frage, ob Rechtsanwalt Fo die Revision formgerecht begründet hat. Der Verwerfungsbeschluß\nder Kammer vom 20. Dezember 1995 ist daher als gegenstandslos aufzuheben (vgl. BGHSt 16, 115, 118).\"\n\nDem tritt der Senat bei. Der Verwerfungsbeschluß des\nLandgerichts war allein auf $S 346 Abs. 1 i.V.m. § 345 Abs. 2\nStPO gestützt worden, weil dem - hier neu bestellten - Verteidiger die Vollmacht nicht innerhalb der Frist des S 345\nAbs. 2 StPO erteilt worden sei.\n\nUnter diesen Umständen ist für eine Wiedereinsetzung\nkein Raum.\n\nMaul Ulsamer Brüning\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-26/1-str-74-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-26/1-str-74-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.404690+00:00"}}