{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-03-21_1_StR_46_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-03-21","aktenzeichen":"1 StR 46/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 46/96\n\nvom\n\n21. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdolf GC C He zus SEEEB-SEiip, seboren am\nED. EEE 1936 ir WER,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. März 1996 beschlossen:\n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird\ndas Verfahren im Fall II 5 a der Urteilsgründe (Betrug in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Grades) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n22. September 1995 wird mit der Maßgabe\ngemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen, daß der Angeklagte wegen Betrugs in 30 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Strafverfolgung für das unbefugte Führen eines akademischen Grades am 16. Oktober 1987 ist verjährt. § 132 a\nStGB droht im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr an; die Verjährungsfrist beträgt mithin drei Jahre\n\n(5 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB), die absolute Verjährungsfrist\n\n(5 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) sechs Jahre. Der Senat stellt\ndaher die gesamte Tat (Betrug mit unerlaubtem Führen eines\nakademischen Grades) nach § 154 Abs. 2 StPO ein.\n\nNeben 30 weiteren Straftaten mit meist höherem Schuldgehalt fällt die für diesen Fall (II5a) verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten nicht ins Gewicht. Es wird\ndaher ausgeschlossen, daß der Tatrichter bei Wegfall dieser\nVerurteilung eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.\n\nIm übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten\nbelastenden Rechtsfehler.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-21/1-str-46-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-21/1-str-46-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.330147+00:00"}}