{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-03-21_1_StR_111_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-03-21","aktenzeichen":"1 StR 111/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 111/96\n\n‚N PR da L\n\nvom\n\n21. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBianca S ED „aus Bi. Sseboren am EM. Emm\n1972 in He.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. März 1996\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n21. November 1995, soweit es sie betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie Unterbringung der Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt nicht angeordnet ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafe verurteilt, ihr die\nFahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung eine\nSperrfrist bestimmt.\n\n1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt\nhinsichtlich des Schuldspruchs erfolglos.\n\nNach den für den Senat bindenden Feststellungen des\nLandgerichts war die - geständige - Angeklagte \"von Anfang\nan auch damit einverstanden, daß sich der Angeklagte Ö@ER\ndie Zigaretten unter Anwendung von Gewalt vom Tankwart geben\nließ\".\n\nUnter diesen Umständen kommt es nicht auf die von der\nRevision aufgeworfene Frage an, wie es sich verhielte, wenn\nsich der Vorsatz der Angeklagten, die sich nicht zusammen\nmit dem Mittäter ÖMB in den Verkaufsraum der überfallenen\nTankstelle begeben hatte, sondern mit dem Fluchtfahrzeug auf\nÖMEB wartete, nicht auch auf die dann eingetretene Möglichkeit erstreckt hätte, daß es ÖMB nur gelingen würde, anstelle des in erster Linie angestrebten Geldes zum Drogeneinkauf einige Stangen Zigaretten zu erbeuten (vgl. hierzu\nBGH bei Dallinger MDR 1966, 197 £.).\n\nAuch im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.\n\n2. Das Urteil kann aber insoweit keinen Bestand haben,\nals die Strafkammer die Unterbringung der Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt nicht erörtert hat, obwohl sich ihr\neine solche Erörterung nach den Feststellungen aufdrängen\nmußte:\n\nDie Angeklagte hat ab dem 14. Lebensjahr mit dem Konsum\nvon Haschisch begonnen, den sie nur während der Dauer ihrer\n- im September 1994 geschiedenen - Ehe einschränkte. Ab Mai\n1994 konsumierte sie (offenbar neben dem eingeschränkten Haschischkonsum) auch Kokain und Heroin, das sie täglich\n\nspritzte. Eine kurzzeitige, ersichtlich ohne fachliche Bera-\n\ntung unter Aufsicht ihrer Mutter vorgenommene Entgiftung\nblieb ohne nachhaltige Wirkung. Ab Februar 1995 konsumierte\nsie wieder Heroin, zusätzlich ein bis zweimal wöchentlich\neine 0,7 l Flasche Bacardi, was zu \"Totalausfällen\" führte.\nDie hier abgeurteilte Tat vom 20. März 1995 sollte in erster\nLinie zur Beschaffung von Geld für Drogen dienen. Unmittelbar vor der Tat setzte sich die Angeklagte noch einen Schuß\nHeroin, \"um sich in eine entsprechende Verfassung für den\nÜberfall zu bringen\".\n\nEinige Wochen nach der Tat leitete die Angeklagte\nselbst eine Drogentherapie bei der Suchthilfeorganisation\n\"rn KB -F ER\" ein; dort wurde sie auch verhaftet.\nDiese Therapie war \"wegen der Ungeeignetheit dieser Einrichtung\" erfolglos, wie sich auch an erneutem Heroinkonsum der\nAngeklagten zeigt. Gleichwohl hat die Angeklagte dort \"wenigstens einen Teilentzug gemacht\".\n\nAuf der Grundlage dieser - im Zusammenhang mit der\n\"ru KO -FE@ER\" im übrigen nicht völlig klaren -\nFeststellungen liegt es, auch unter Berücksichtigung der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994\n(Stv 1994, 54), nahe, daß eine Unterbringung der Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt:\n\nDie Tat der Angeklagten steht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem langjährigen Drogenmißbrauch. Sie entfaltet erkennbar immer wieder Bemühungen, sich hiervon zu 1ösen. Daß die Therapie in der \"Fi KB -FöB\" jedenfalls\nkein voller Erfolg wurde, hängt offenbar auch mit der man-\n\ngelnden Eignung dieser Einrichtung zusammen. Unter diesen\n\nUmständen ist eine konkrete Erfolgsaussicht bei einer Unterbringung der Angeklagten in einer geeigneten Einrichtung\nnicht so fernliegend, als daß ausdrückliche Erörterungen\nhierzu entbehrlich wären.\n\nDaß nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, steht\neiner hierauf bezogenen Urteilsaufhebung nicht entgegen\n(vgl. BGHSt 37, 5).\n\n3. Der Strafausspruch hat Bestand. Auf der Grundlage\nder auch im übrigen rechtsfehlerfreien Erwägungen der Strafkammer kann der Senat ausschließen, daß sie bei Anordnung\nder Unterbringung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte\n(vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).\n\nGleiches gilt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bemessung der Sperrfrist für deren Neuertei-\n\nlung.\n\nRiBGH Dr. Maul ist\ninfolge Erkrankung\n\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nUlsamer Ulsamer Granderath\nRiBGH Schomburg ist\ninfolge Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\n\nWahl Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-21/1-str-111-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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