{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-03-19_1_StR_76_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-03-19","aktenzeichen":"1 StR 76/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 76/96\n\nAnd fen bug\n\nvom\n\n19. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Km „aus MOVE, seboren am\nBB. SB 1940 in wie (ÖCEEEE) ,\n\nMargarethe K EB , geborene CoD. aus\nCC VEREEEEEED, Seboren am Mb. EEE 1940 in Wide\n\n(CE) .\n\nwegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. März 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nSchomburg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ie aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Heinz KB,\n\nRechtsanwalt Dr. WED au: GEEEEEEEEEEEEEED\nals Verteidiger der Angeklagten Margarethe KB.\n\nJustizobersekretär REED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin gegen das Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg vom 26. Juni\n1995 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf der\nsexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nKindern und mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen\nnach einer auf Revision der Angeklagten durchgeführten neuerlichen Hauptverhandlung freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin Corinna we@@B. Sie haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n(zu a) oder sind jedenfalls unbegründet (zu b).\n\na) Soweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin\ngesehen wird, daß das Landgericht einen Antrag auf Einholung\neines Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes Corinna We abgelehnt hat, werden die\n\nGründe des ablehnenden Gerichtsbeschlusses nicht mitgeteilt.\nErgänzend sei bemerkt, daß das Gericht zur Frage der Glaubwürdigkeit auch dieser Zeugin und zur Glaubhaftigkeit ihrer\nAngaben bereits sachverständig beraten war.\n\nb) Bezüglich der Bescheidung eines Hilfsbeweisamtrages\nkönnte es schon an der korrekten Wiedergabe seines - maßgeblichen - im Protokoll dokumentierten Wortlautes fehlen\n(5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet, zielt doch auch sie im Ergebnis auf die Einholung\neines weiteren Sachverständigengutachtens ab.\n\n2. Eine Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und der Nebenklägerin deckt einen sachlich-rechtlichen Mangel zum Vorteil einer der beiden Angeklagten nicht auf. .\n\nMaul Ulsamer Granderath\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-19/1-str-76-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-19/1-str-76-96-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.107157+00:00"}}