{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-03-19_1_StR_76_96_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-03-19","aktenzeichen":"1 StR 76/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 76/96\n\nvom\n\n19. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz KEMER „aus Me VE, Seboren am\n®. WE 1940 in wie (Öl) ,\n\nMargarethe KW , geborene Co, aus\nMC EEE, Teboren am WM. EEE 1940 in wie\n(ÖCEEEEEEER) ,\n\nwegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs eines\n\nKindes u.a.\n\nhier nur: Entschädigung nach dem StrEG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. März 1996 beschlossen:\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg vom 26. Juni 1995 im Ausspruch über die Entschädigungspflicht der Staatskasse für die\nbei dem Angeklagten Heinz KB vollzogene Untersuchungshaft aufgehoben.\n\n2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über\ndie Entschädigungspflicht zugunsten\nder Angeklagten Margarethe KB wird\nals unbegründet verworfen. Die Kosten\nsowie die durch dieses Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat in einer Nebenentscheidung des Urteils beiden Angeklagten Entschädigungen aus der Staatskasse\nfür die in dieser Sache vollzogene Untersuchungshaft zugesprochen. Die hiergegen gerichtete mit der Revision verbundene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß S 8\n\nAbs. 3 StrEG hat nur hinsichtlich Heinz ke Erfolg; bezüg-\n\nlich Margarethe KW war sie zu verwerfen, da die angegriffene Entscheidung der Rechtslage entspricht.\n\nWas die Entscheidung über die Entschädigung für Heinz\nKW angeht, war und ist hierfür noch kein Raum. Das Verfahren ist auch nach der Revisionsentscheidung vom heutigen Tage noch nicht vollständig abgeschlossen ($S 8 Abs. 1 Satz 1\nStrEG). Die Anklage vom 16. November 1992 hatte ihm weitere\ngemäß S 78c Abs. 3 i.V.m. 8 78 Abs. 3 StGB nicht verjährte\nDelikte, u.a. ein Verbrechen gemäß S 177 StGB zum Nachteil\n\nder Angela We im Jahre 1974, vorgeworfen. Das Verfahren\nwar insoweit am 11. Mai 1993 durch Beschluß des Landgerichts\nAschaffenburg nur vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.\n\nUngeachtet der Frage, ob dies aussichtsreich ist, können jene Anklagepunkte binnen drei Monaten nach der durch\ndie heutige, einen Freispruch bestätigende Revisionsentscheidung eingetretenen Rechtskraft in diesem Verfahrensteil\nAurch Gerichtsbeschluß wieder aufgenommen werden (5 154\nAbs. 4 und 5 StPO). Erst wenn diese Ausschlußfrist ohne Wiederaufnahme verstrichen sein sollte oder die vorläufig ausgeschiedenen Anklagepunkte anderweitig - etwa durch eingetretene Verfolgungsverjährung - ihre endgültige und vollständige Erledigung gefunden haben, hat die weiterhin mit\nder Sache befaßte Jugendkammer (vgl. Schätzler, StrEG\n2. Aufl. Rdn. 11 f£f. zu § 2 sowie Rdn. 8 ff. zus 8) über\ndie Entschädigungspflicht zu entscheiden (vgl. für den Fall\nder\n\nVerfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO: OLG Stuttgart\nNStZ 1992, 137).\n\nMaul Ulsamer Granderath\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-19/1-str-76-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-19/1-str-76-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.090004+00:00"}}