{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-03-12_1_StR_88_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-03-12","aktenzeichen":"1 StR 88/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 88/96\n\nPc vom\n\n12. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich Sch aus TEE. seboren am WM. WB 1949\nin EEE ,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 12. März 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 27. Ooktober 1995 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nzum Schuldspruch und im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Insoweit ist die Revision i.S. des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet.\n\nDie Verhängung zweier Gesamtfreiheitssstrafen ist\nJedoch rechtsfehlerhaft. Hierzu hat der Generalbundesanwalt\nausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hätte nicht zwei, sondern nur eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden dürfen. Nicht nur die Taten 1 bis\n3, sondern auch die Taten 4 und 5 (Tatzeiten: 26. April 1993\nund 3. Juli 1993) sind vor der früheren - noch nicht erledigten - Verurteilung durch das Amtsgericht Passau vom\n22. März 1994 begangen. Dies nötigte gemäß § 55 Abs. 1\nSatz 1 StGB dazu, alle Strafen für die vor dem Urteil vom\n22. März 1994 begangenen Taten auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Eine weitere Einzel- oder Gesamtstrafe wäre nur\nfestzusetzen gewesen, hätte sich der Angeklagte nach dem\nfrüheren noch nicht erledigten Urteil vom 22. März 1994 erneut strafbar gemacht. Eine Beschwer des Angeklagten durch\ndie zu Unrecht erfolgte Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen statt nur einer ist nicht von vornherein ausge-\n\nschlossen.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Ergänzend weist der Senat auf\ns 58 Abs. 2 i.V.m. 8 56 £. Abs. 3 Satz 2 StGB hin für den\nFall, daß der Angeklagte - wie behauptet - auf die einbezo-\n\ngenen Strafen bereits Bewährungsleistungen erbracht haben\n\nsollte.\nMaul Ulsamer Brüning\n\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-12/1-str-88-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-12/1-str-88-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.894180+00:00"}}