{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-03-12_1_StR_702_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-03-12","aktenzeichen":"1 StR 702/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 702/95\n\nNeun 1\n\nvom\n\n12. März 1996\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nUlrich DPD ED aus VEREEEB, dort geboren an @. ib\n1963,\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. März 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. wahl,\nSchomburg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EzE» in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt mp Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > Aus U)\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte wm in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte mm Dei Ger Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n12. Juli 1995 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen\nzu den rechtswidrigen Taten in den Fällen\nII 2 a), e), £), h), i), jJ); 1) bis t)\naufrechterhalten.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gemäß S 63 StGB die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen hat er in 22 Fällen Betrugstaten begangen, wobei er sich aufgrund einer schweren krankhaften seelischen Störung zu den jeweiligen Tatzeiten im Zustand einer nichtausschließbar aufgehobenen Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit befunden habe. Gegen diese Entscheidung\nwendet sich der Beschuldigte mit der Revision. Er erhebt die\nallgemeine Sachrüge. Die Revision hat im wesentlichen Er-\n\nfolg.\n\nI. Die rechtliche Würdigung der gravierenderen Anlaßtaten, auf die die Gefährlichkeitsprognose und die Verhältnismäßigkeitsabwägung gestützt werden, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nl. wie der Generalbundesanwalt zum Fall II. 2. b) zutreffend ausführt, ist die Annahme eines versuchten Betruges\nbei dem Grundstückskaufvertrag nicht frei von durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei einem Eingehungsbetrug ist ein\nVermögensschaden durch einen Vergleich der Vermögenslage vor\nund nach Vertragsabschluß zu ermitteln. Dabei sind auch die\nRechte des Verkäufers im Falle des Zahlungsverzugs des Angeklagten in Rechnung zu stellen. In notariellen Grundstückskaufverträgen sind üblicherweise vertragliche Sicherungen zu\nGunsten des Verkäufers vorgesehen (BGHR StGB S 263 Abs. 1\nVermögensschaden 34). Da das Urteil keine Feststellungen\ndarüber enthält, ob solche Sicherungen vereinbart wurden und\nwie der Beschuldigte sich den Erwerb oder die Besitzerlangung der Eigentumswohnung vorstellte, ist zweifelhaft, ob\nder Tatbestand des (versuchten) Betruges zu Recht angenommen\nwurde.\n\nDaraus folgen zugleich Zweifel daran, ob ein Betrug zum\nNachteil der Firma CE», Sie als Makler eingeschaltet\nwar, vorliegt. Das Gericht teilt die Einzelheiten nicht mit,\nunter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der Vergütungsanspruch des Maklers erworben worden sein soll. Zwar spricht\nhier vieles dafür, daß nach den Maßstäben von BGHSt 31,\n\n178 ff. ein Vergütungsanspruch entstanden ist. Andererseits\nläßt sich nicht ausschließen, daß dieser gerade an die\nDurchführung des Vertrages geknüpft ist und somit das\n\nSchicksal des letztendlich gescheiterten Grundstückskaufs\nteilt. Sollte eine Maklergebühr nicht entstanden sein, müßte\ndas Landgericht näher ausführen, was es mit der auf diesen\nangerechneten \"Reservierungsgebühr\" auf sich hat, unter welchen Voraussetzungen und ob überhaupt rechtswirksam ein der-\n\nartiger Anspruch entstanden ist.\n\n2. Im Fall II. 2. c) fehlt es an der Stoffgleichheit\nzwischen Schaden und dem vom Beschuldigten erstrebten Vorteil. Der Tatrichter nimmt offensichtlich an, ein versuchter\nBetrug liege deswegen VOF, weil die Postbank einen Schadensersatz in Höhe von 760 DM an die Firma Pe@ii® gezahlt habe.\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend darüber hinaus darlegt, bleibt unklar, warum die Postbank die vom Beschuldigten bestellte Fotoausrüstung kaufte und den abgebuchten Betrag erstattete. Auch hier fehlen Feststellungen darüber,\nunter welchen Zahlungsmodalitäten die Kameraausrüstung erworben werden konnte und von welchen Voraussetzungen der Be-\n\nschuldigte im Rahmen seines natürlichen Vorsatzes ausging.\n\n3, Im Fall II. 2. d) fehlt es an der Feststellung,\nwelcher, wann geschlossener Vertrag mit welchen Konditionen\n\nder \"offenen Rechnung\" zugrunde lag.\n\n4. In den Fällen II. 2. g) wird nicht dargelegt, auf\nwelchen Ansprüchen die \"offenen\" Rechnungen basierten.\n\n5, Im Fall II. 2. k) hat der Tatrichter keine Feststellungen getroffen, wie sich der Angeklagte die Aushändigung\ndes Pkw Porsche 668 Cabriolet vorstellte (vgl. BGHR StGB\ns 263 Abs. 1 Vermögensschaden 46). Der Tatrichter selbst\n\nstellt fest, daß der Verkäufer, der zur Lieferung nur Zug um\nZug gegen Bezahlung verpflichtet war, von Anfang an nicht\ndaran glaubte, daß der Beschuldigte den Kaufpreis würde bezahlen können. Es drängt sich daher die Frage auf, ob nicht\nauch der Beschuldigte in der Lage war, diese Situation ent-\n\nsprechend wahrzunehmen.\n\n6. Im Fall II. 2. u) bestand die Firma LEEMD rreim-GEEEED- -<EEEB- Werke GmbH zu ihrer Absicherung auf einer Vorleistung in Höhe von 1.000 DM. Auch hier zog der Verkaufsleiter nach den bisherigen Feststellungen von Anfang an die\nZahlungsfähigkeit des Angeklagten in Zweifel. Es hätte daher\nnäherer Ausführungen bedurft, von welchen Vorstellungen der\nBeschuldigte selbst bei der Bestellung ausging.\n\nIn allen bezeichneten Fällen, in denen versuchter Betrug in Betracht kommt, wird der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter zu beachten haben, daß versuchter Betrug\nnoch nicht vorliegt, solange der Täter lediglich solche Täuschungshandlungen vornimmt, die weder nach der wirklichen\nSachlage noch nach seiner Vorstellung dazu ausreichen, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Getäuschten zu der\nschädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den entscheidenden Schaden herbeiführen soll (BGHSt 37, 294).\n\nII. Die Überprüfung der sonstigen Anlaßtaten (Leistungsbetrug jeweils mit einer Schadenshöhe zwischen 10 DM\nund 300 DM, in einem Fall (qg) 657,50 DM, in einem weiteren\nFall (£f) 1.267 DM) aufgrund der allgemeinen Sachrüge läßt\nRechtsfehler nicht erkennen. Der Generalbundesanwalt hat in\nden Fällen II. 2. h), i), p), r) und t) das besondere Öf-\n\nfentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß SS 263\nAbs. 4, 248 a StGB noch in der Revisionsinstanz bejaht\n(BGHSt 6, 282). Die Feststellungen zu diesen rechtswidrigen\nTaten konnten daher aufrechterhalten bleiben.\n\nIII. Die Unterbringungsanordnung war aufzuheben, da der\nTatrichter Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung gerade auf die Fälle gestützt hat, die weiterer\nFeststellungen und rechtlicher Bewertung bedürfen. Der zu\nneuer Entscheidung berufene Tatrichter wird zu prüfen haben,\ninwieweit der Beschuldigte mit den dann verbleibenden Taten\nin den Bereich der mittleren Kriminalität gelangt ist, die\ndie Unterbringung nach § 63 StGB zwar rechtfertigen kann,\naber auch eine Grenze dafür bildet (BGHSt 27, 246, 248).\nNach den neu getroffenen Feststellungen bedarf es erneuter\nBewertung, ob künftig erhebliche Straftaten des Angeklagten\ninfolge seines psychischen Zustandes zu befürchten sind. Dabei werden für die Frage, ob die Anordnung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich und verhältnismäßig ist, die bisher vom Bundesgerichtshof hierzu\n\naufgestellten Kriterien zu beachten sein (vgl. insbesondere\nBCHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 2; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8 und 9).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-12/1-str-702-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-12/1-str-702-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.874497+00:00"}}