{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-03-12_1_StR_43_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-03-12","aktenzeichen":"1 StR 43/96","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR _ 43/96\n\nHz. — vom\n\n12. März 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann Paul A (alias Maiib- Ab) aus 7\n\ngeboren am SB. EEE 1957 in “ 7\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. März 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nSchomburg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt We in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Ms bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin We aus gun\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n19. Juli 1995 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\n39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt, Ihm liegt zur Last, in der Zeit\nvon Mitte Januar 1992 bis Anfang Mai 1993 in beträchtlichem\nUmfang Gelder, Waren und Leistungen betrügerisch erlangt zu\nhaben. Mit ihrer auf das Strafmaß beschränkten Revision rügt\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nDer Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, daß die landgerichtliche Strafzumessung milde erscheint. Gleichwohl weist\nsie weder zugunsten des Angeklagten noch, was gemäß S 301\nStPO zu prüfen war, zu seinen Lasten einen Rechtsfehler auf.\nIn keiner Richtung ist die Bemessung der Einzelstrafen und\nder Gesamtstrafe, die grundsätzlich Sache des Tatrichters\nist (BGHSt 34, 345, 349), zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer führt aus, in keinem der Fälle seien\ndie Voraussetzungen des $S 263 Abs. 3 StGB gegeben. Sie wendet deshalb bei Festsetzung der Einzelstrafen den in 8 263\nAbs. 1 StGB bestimmten Normalstrafrahmen an. Diese Wertung\ndes Landgerichts begegnet keinen Bedenken. Sie beruht, wie\ndie weiteren Strafzumessungsgründe zeigen, auf einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Eine solche Gesamtwertung ist auch dann geboten,\nwenn - wie hier - nicht unerhebliche Schäden eingetreten\nsind (vgl. BGH NStZ 1982, 465; 1984, 413; wistra 1987,\n\n257 £.; 1988, 304; 1993, 300).\n\nVergeblich macht die Revision geltend, es sei unberücksichtigt geblieben, daß der Angeklagte insoweit \"grob eigennützig handelte\", als er in der Zeit von August 1992 bis Februar 1993 \"seinen Lebensunterhalt planmäßig durch betrügerische Handlungen bestritt, statt dies durch Einsatz seiner\nArbeitskraft zu tun\". Richtig ist, daß er in diesem Zeitraum, in dem er keiner geregelten Beschäftigung nachging,\nsich in großem Umfang Waren und Bargeld betrügerisch verschaffte. Doch spricht nichts dafür, daß die Strafkammer\ndies außer Betracht gelassen habe. Vielmehr bildete die\nSchadenshöhe, wie sie bei der Bemessung der Einzelstrafen\nhervorhebt, einen wesentlichen Zumessungsfaktor, wie sie\nauch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er in\nvielen Fällen handelte, \"um in den Besitz von Luxusgütern zu\nkommen\",\n\nBei ihrer Entscheidung hat die Strafkammer die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und sein Bewährungsversagen nicht übersehen. Strafmildernd durfte indes ins Ge-\n\nwicht fallen, daß er die im Urteil geschilderten Persönlichkeitsdefizite aufweist und daß ihm in einigen Fällen Bankoder Kaufhausangestellte durch nachlässiges Verhalten die\nTatbegehung leicht gemacht haben. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO\nnur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzuführen braucht; eine erschöpfende Darstellung aller Gesichtspunkte ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt\n24, 268 sowie BGH NJW 1976, 2220).\n\nSchließlich hält auch die Bemessung der Gesamtstrafe\nder Nachprüfung stand.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-12/1-str-43-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-12/1-str-43-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.853994+00:00"}}