{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-03-07_1_StR_70_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-03-07","aktenzeichen":"1 StR 70/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 70/96\nvom\n\n7. März 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander DB mp aus Rep. dort geboren am\n@. EEE 1960,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3.\nauf dessen Antrag, am 7. März 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n13. Oktober 1995 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in 109 Fällen unter Einbeziehung anderweit verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch und\nden verhängten Einzelstrafen gilt, ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPo.\n\nDie Zumessung der Gesamtstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision weist mit Recht darauf\nhin, daß die Strafzumessungserwägungen die Berücksichtigung\ngeneralpräventiver Gesichtspunkte hier nicht tragen. Das\nLandgericht hat seine - im Rahmen einer schuldangemessenen\nStrafe grundsätzlich zulässigen - generalpräventiven Erwägungen mit einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme der Sexualdelikte gegen Kinder begründet. Dabei hat es sich jedoch\nrechtsfehlerhaft auf eine insoweit gegebene mögliche Dunkelziffer gestützt. Damit bleibt aber gerade offen, wie hoch\ndie Dunkelziffer ist sowie ob und in welchem Maße derartige\nDelikte zugenommen haben (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 1 Generalprävention 7 m.w.Nachw.).\n\nMaul Ulsamer Brüning\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-07/1-str-70-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-07/1-str-70-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.778096+00:00"}}