{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-02-27_1_StR_66_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-02-27","aktenzeichen":"1 StR 66/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 66/96\n\n27. Februar 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTayfun Cm aus REMB, dort geboren am ER. EBD 1969,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPpo einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil de; Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n12, Mai 1995 wird verworfen; jedoch wird\nder Schuldspruch dahin geändert, daß er im\nFall II 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Wolfgang Ri ) nicht\ndes Diebstahls, sondern des Betruges\nschuldig ist.\n\nIn die Liste der angewendeten Vorschriften\nwird $S 263 Abs. 1 StGB eingefügt.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nl. Zu der vom Senat vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der\nAngeklagte im Fall II 2 (Ri@WB) nicht des Diebstahls, sondern des Betruges schuldig gemacht. Er hat keinen fremden\nGewahrsam gebrochen, vielmehr den Besitz des Autos durch\nTäuschung erlangt. Die Übergabe des Fahrzeugs zu der ver-\n\nmeintlichen Probefahrt stellte nicht nur eine Lockerung des\nGewahrsams dar, sondern eine Vermögensverfügung. Der Geschädigte wußte nicht, wohin die angebliche Probefahrt gehen\nsollte, und hatte deshalb keinen Gewahrsam mehr. Die Aushändigung des Fahrzeugs führte auch unmittelbar zum Schadenseintritt, dem Verlust des Wagens. Der Schuldspruch ist deshalb zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die\nTat als Betrug angeklagt worden war. Auswirkungen auf den\nStrafausspruch hat die Änderung nicht; Strafrahmen und Unrechtsgehalt beider Tatbestände sind gleich.\"\n\nBei dieser Änderung des Schuldspruchs ist eine\nErstreckung gemäß S 357 Stpo auf den Mitangeklagten Norbert\n\nG EEE nicht veranlaßt.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch, wie der Generalbundesanwalt\ndargelegt hat, für die Annahme des Landgerichts, im Fall\nII 6 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Andrea\nCl EB ) hätten die genannten Angeklagten \"unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\" gehandelt (5 316 a Abs. 1 Satz ı StGB). Denn unter den festge-\n\nstellten Umständen war die Fahrt mit dem vorübergehenden Anhalten auf einem Parkplatz noch nicht beendet (vgl. BGHSt\n33, 378; 38, 196; BGH NSt2 1994, 340, 341).\n\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-27/1-str-66-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-27/1-str-66-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.473292+00:00"}}