{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-02-27_1_StR_60_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-02-27","aktenzeichen":"1 StR 60/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 60/96\n\n„—T\n\nro vom\n\nje)\n\n27. Februar 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNevzat TEE aus KERREEEEEEEE. seboren an W@. EB\n1956 in Koggmmmmm (TOM),\n\nHiseyin CB „aus Tree, geboren am\nww. EEE 1957 in cap (TEE).\n\nHiseyin TEE aus Schale. geboren an Bi. iR\n1971 in Komm (T@MED) .\n\nwegen\n\nzu 1. und 2.: unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu 3.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 27. Februar 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 17. Oktober 1995 werden\nals unbegründet verworfen; diejenige des Angeklagten Nevzat TB jedoch mit der Maßgabe, daß sein\nMobiltelefon nicht für verfallen erklärt, sondern\neingezogen wird (S 74 StGB).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"Für das Mobiltelefon des Angeklagten Nevzı. Tamm\nkommt eine Verfallsanordnung nicht in Betracht.\" ... \"Der\nAngeklagte Nevzat TB hat das Mobiltelefon weder für eine\nrechtswidrige Tat noch aus ihr erlangt. Doch liegen die Voraussetzungen der Einziehung nach S$S 74 Abs. 1 StGB vor. Nach\nden Feststellungen sollte das Mobiltelefon auf das verfahrensgegenständliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezogene Verabredungen zwischen dem Angeklagten Nevzat TB\nund dem Scheinaufkäufer ermöglichen. Bereits derartige mittels des Mobiltelefons getroffene Verabredungen hätten den\nTatbestand des Handeltreibens verwirklicht. Das Mobiltelefon\nist daher nach den Vorstellungen des Angeklagten Nevzat\n\nTB zur Begehung der Tat - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - bestimmt gewesen (vgl. Eser in Schönke/\nSchröder, StGB 24. Aufl. § 74 kdn. 9a). Es unterliegt gemäß\n8 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB der Einziehung.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDer Senat kann die Verfallserklärung durch die Einziehungsanordnung ersetzen. Der Angeklagte hätte sich insoweit\nnicht anders verteidigen können.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die von\nden drei Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrügen einen\nRechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nMaul Granderath Brüning\n\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-27/1-str-60-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-27/1-str-60-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.454608+00:00"}}