{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-02-27_1_StR_54_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-02-27","aktenzeichen":"1 StR 54/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 54/96\n\nfanrar vom\n\n27. Februar 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nosman AU aus WB/FEB, geboren am &b. EB 1958\nin Kep (TEE) ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Februar 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. Oktober 1995\nwird als unbegründet verworfen; jedoch entfallen\ndie tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen. Im übrigen hat die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in acht Fällen jeweils in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt. Zu\nRecht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die\nVerurteilung (auch) wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wegen Verjährung in keinem der Fälle erfolgen\ndurfte (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1). Der Rechtsfehler hat\nden Strafausspruch jedoch nicht beeinflußt. Obwohl das\nLandgericht zu Unrecht auch § 174 StGB angewendet hat, hat\nes dessen Schutzfunktion bei der Strafzumessung nicht be-\n\nrücksichtigt. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, der Umstand, daß das eigene Kind Opfer des Angeklagten\ngewesen sei, habe bei der Strafhöhe keine Rolle gespielt.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-27/1-str-54-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-27/1-str-54-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.438103+00:00"}}