{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-02-22_1_StR_773_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-02-22","aktenzeichen":"1 StR 773/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 773/95\n\n> „kon vom\n“s\n\nln 22. Februar 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEwald Sch EB „aus AU. seboren am\n>. EEE 1942 ir CAMEEEE.\n\nwegen Betruges U.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. Februar 1996 gemäß 5 154 Abs. 2 StPo und gemäß 5 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß 5 154 Abs. 2 StPo\neingestellt, soweit es das Anbringen gefälschter Kennzeichen an dem gestohlenen\nPkw betrifft (Fall II. 6. der Urteilsgründe); insoweit trägt die Staatskasse ihre\neigenen Auslagen und die dem Angeklagten\nentstandenen Auslagen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n18. August 1995 dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen Urkundenfälschung\n(Fall II. 6. der Urteilsgründe) entfällt.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\n\nzwölf Fällen, Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall\n\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem\n\nFall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und unerlaubtem\nFühren einer halbautomatischen Selbstladewaffe, und wegen\nUrkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Ergebnis\nkeinen Erfolg.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das\nVerfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es den\nVorwurf der Urkundenfälschung im Fall II. 6. der Urteilsgründe betrifft. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen\nhat der Angeklagte an dem von ihm gestohlenen und sodann benutzten Pkw die amtlichen Kennzeichenschilder entfernt und\nvon ihm selbst gefertigte, mit roten Buchstaben und Ziffern\nbeklebte Schilder angebracht, die den Eindruck erwecken\nsollten, es handele sich um belgische Autokennzeichen. Wie\nder Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. Januar\n1996 zutreffend dargelegt hat, liegt keine Urkundenfälschung\nvor, weil es an einer Täuschung dahingehend fehlt, daß die\nnachgemachten Kennzeichen von einer amtlichen belgischen\nStelle ausgegeben worden sind; vielmehr handelt es sich um\nKennzeichenmißbrauch nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. hierzu näher Preisendanz, Kennzeichenmißbrauch, in Lexikon des\nRechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht, 2. Aufl. 1996\nSs. 512 ff), der eine wesentlich geringere Strafandrohung als\n§ 267 StGB enthält.\n\nInfolge dieser Verfahrenseinstellung hat der Senat auf\ndie Revision des Angeklagten das Urteil dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt; das\n\nschließt die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von acht Monaten ein. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Angesichts der zahlreichen übrigen\nEinzelfreiheitsstrafen von insgesamt vierzehn Jahren und\nzwei Monaten schließt der Senat aus, daß der Wegfall der im\nFall II. 6. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe zu\nGunsten des Angeklagten von Bedeutung für die Höhe der - ohnehin milden - Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\n\nsechs Monaten sein könnte.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-22/1-str-773-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-22/1-str-773-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.407480+00:00"}}