{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-02-15_1_StR_770_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-02-15","aktenzeichen":"1 StR 770/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 770/95 _\nNAT von\n\n15. Februar 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul Friedrich R EEE zus Cr >.\ngeboren am MB. MB 1957 in stil.\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. Februar 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts München I vom 30. Juni 1995 wird als\n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-\n\nteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat zur nochmaligen Stellungnahme der Revision vom 8. Februar 1996:\n\nBei Veränderung auch wesentlicher tatsächlicher Umstände bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs keines förmlichen Hinweises nach\ns 265 StPpo. Der Tatrichter darf nur den Angeklagten\n\"nicht im unklaren lassen, daß er die Verurteilung\nmöglicherweise auf Umstände stützen will, die in\nder zugelassenen Anklage nicht enthalten sind. Dafür reicht es aus, daß der Angeklagte aus dem Gang\nder Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen\nUmstände entnehmen kann\" (BGHR StPO S 265 Abs. 4\nHinweispflicht 12; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis-\n\npflicht 11 besagt nur, daß es nicht genügt, wenn\nBeweispersonen auf eine veränderte Sachlage hinweisen).\n\nDie dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter lassen keinen Zweifel, daß hier die möglichen veränderten Umstände vom Tatrichter in der Hauptverhandlung aufgenommen worden sind. Zusätzlich zu Hinweisen am zweiten Verhandlungstag wurde jedenfalls\nspäter (im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen MB) \"dem Angeklagten ... nunmehr konkret\nvorgehalten, daß er die Luft aus dem Reifen des Pkw\ndes Herrn WEM gelassen haben könnte, um diesen bei\nder Überprüfung des Reifens überraschend von hinten\nangreifen zu können\" (S. 3 der dienstlichen Äußerungen). Diese Äußerung ist in den vorgelegten\nStellungnahmen von keinem der Beteiligten bestritten worden. Andernfalls wäre auch die Frage des\nVerteidigers unverständlich, ob es denn bei dem\nschon massiven Tatvorwurf nötig sei, vom angeklagten Tathergang abzuweichen. Damit war klar, daß die\nAnnahme von Heimtücke statt auf einen überraschenden Angriff mit einem heimlich mitgeführten Tatwerkzeug nach einer Unterredung (so die Anklage)\nauch auf einen sofort überraschend und vorgeplanten\nAngriff gestützt werden könnte.\n\nDer hier vorliegende Sachverhalt gibt Anlaß\n\na) zur Überlegung, wie zweckmäßig es ist, mit Prozeßbeteiligten außerhalb der Sitzung über verfahrensbedeutsame Umstände zu sprechen (vgl. BGH NStZ\n1994, 196), und\n\nb) daß es zweckmäßig ist - wenn auch nicht rechtlich\ngeboten -, eine veränderte Sachlage in einem wesentlichen Punkt schriftlich zu fixieren und bekannt zu geben.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-15/1-str-770-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-15/1-str-770-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.205950+00:00"}}