{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-02-15_1_StR_712_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-02-15","aktenzeichen":"1 StR 712/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 712/94\n\nEL UreeyDe\n\nvom\n\n15. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar H EEE aus AUEB. geboren am MR. REED\n1953 in wem,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nhier: Antrag der Nebenklägerin Angelina Schw, geboren am\n@. WEB 1983, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter\nAndrea HD. St EEE Rinc m, GES !ic Mi -\nEB, auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung einer\nRechtsanwältin\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar\n1996 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin Angelina\nSCHE auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung\nvon Rechtsanwältin Wa aus Hei Wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Ellwangen hat den Angeklagten, den\nStiefvater der Nebenklägerin, durch Urteil vom 27. Juli 1994\nunter anderem wegen mehrfachen sexuellen Mißbrauchs der Nebenklägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine\nRevision gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 17. November 1994 verworfen.\n\nMit Antrag vom 5. Februar 1996 begehrt die Nebenklägerin die Bescheidung eines in Kopie vorgelegten, an den Bundesgerichtshof gerichteten Antrags vom 8. November 1994 auf\nGewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz\nunter gleichzeitiger Beiordnvng von Rechtsanwältin Wa.\n\nDer Antrag vom 8. November 1994 war bisher nicht zu den\nVerfahrensakten gelangt.\n\nDer Antrag kann keinen Erfolg haben, da eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht\nmöglich ist (BGH VRS 71, 449). Anders wäre es nur, wenn bereits vor Abschluß des Verfahrens ein bescheidungsfähiger\n\nAntrag eingegangen wäre (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg StPO\n24. Aufl. [Nachtrag] S 397a Rdn. 10 m.w.Nachw.). Daß dies so\nwäre, ist jedoch nicht feststellbar.\n\nAuch wenn dem Antrag vom 5. Februar 1996 die - nicht\nausdrücklich aufgestellte - Behauptung der rechtzeitigen Absendung des Schriftsatzes vom 8. November 1994 zu entnehmen\nsein sollte, so erlaubte sie doch keinen zuverlässigen\nSchluß darauf, daß der Antrag vom 8. November 1994 beim Bundesgerichtshof eingangen ist. Es besteht keine Vermutung für\nden Zugang eines formlos mit der Post übersandten Schreibens, da Postsendungen verloren gehen können (BVerfG NJIW\n1991, 2757 £. m.w.Nachw.). Der Umstand, daß der Antrag\nvom 8. November 1994 auch zwischenzeitlich nicht aufgetaucht\nist, spricht dagegen, daß er beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 43, 44). Anhaltspunkte,\ndie gleichwohl einen Eingang des Antrags vom 8. November\n1994 beim Bundesgerichtshof möglich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Risiko eines nicht klärbaren Verbleibs eines formlos versandten Antrags hat der Ab-\n\nsender zu tragen.\n\nzumal mehr als ein Jahr nach dem Beschluß des Senats\nüber die Revision, von dem die gesetzliche Vertreterin der\nNebenklägerin ebenso wie ihre Rechtsanwältin seinerzeit unverzüglich unterrichtet worden war, gibt es auch sonst keine\n\nrechtliche Möglichkeit, die den Weg zu einer irhaltlichen\nÜberprüfung des Antrags vom 8. November 1994 eröffnen könn-\n\nte.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-15/1-str-712-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-15/1-str-712-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.188651+00:00"}}