{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-02-15_1_StR_44_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-02-15","aktenzeichen":"1 StR 44/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 _ StR 44/96\n\nvon\n\n15, Februar 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu 2.\nauf seinen Antrag, am 15. Februar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und\nA StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1995\nim Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen\ndie Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand. In\nden Fällen 2 bis 4, 6 und 8 hat das Landgericht nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29 a Abs. 2 BtMG\nvorliegen könnte. Das aber wäre erforderlich gewesen, da das\nLandgericht der Angeklagten den vertypten Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG zugute hält (BGHR StGB vor § 1/minder\nschwerer Fall Strafrahmenwahl 6, 7, 8) und die Annahme eines\nminder schweren Falles angesichts der HAC-Mengen zwischen\n\n2,5 g und 7,5 g in den Einzelfällen jedenfalls nicht fernlag.\nAuch ist nicht erkennbar, warum im Gegensatz zu den vorgenannten Fällen im Fall 5 ein minder schwerer Fall (3,5 qg HHC)\nbejaht wurde.\n\nEine Strafrahmenmilderung nach 8 31 BtMG, 8 49 Abs. 2\nStGB kommt erst in Betracht, wenn ein minder schwerer Fall\nabgelehnt oder aber ohne Verbrauch des 8 31 BtMcG bejaht wird\n(vgl. zur Prüfungsreihenfolge Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl.\n§ 50 Rän. 2, 2 b).\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben,\na) auch im übrigen die Strafrahmen zutreffend zu\n\nbestimmen (vgl. Stellungnahme des Generalbundesanwalts);\n\nb) die Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer\n\nMaul\n\nEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen, denn nach\nden bisherigen Feststellungen ist die Angeklagte seit\nJahren rauschgiftsüchtig (BGHSt 37, 5, 6).\n\nUlsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-15/1-str-44-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-15/1-str-44-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.171705+00:00"}}