{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-02-15_1_StR_32_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-02-15","aktenzeichen":"1 StR 32/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 32/96\n\nVo TEA vom\n\n15. Februar 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYilmaz s En aus NED. seboren am &. EB\n1950 in Km (TE) ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3.\nauf dessen Antrag am 15. Februar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n7. September 1995\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener Nötigung entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher\nKörperverletzung und mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von\n\nacht Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte\nRevision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung\n\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung (§ 240 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand;\nim übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten auf.\n\nDas Landgericht hat das Konkurrenzverhältnis des § 240\nStGB zu $S 177 StGB unzutreffend beurteilt. Eine Nötigung im\nSinne des § 240 Abs. 1 StGB gehört zum gesetzlichen Tatbestand der Vergewaltigung. Daher besteht grundsätzlich Gesetzeskonkurrenz (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 240\nRän. 37); Art und Intensität der angewandten Nötigungsmittel\nsind im Rahmen der nach § 177 StGB vorzunehmenden Strafzumessung zu berücksichtigen. Idealkonkurrenz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn der Nötigung im\nSinne des § 240 StGB über die Verwirklichung des Vergewaltiqungstatbestandes hinaus ein eigenständiger Unrechtsgehalt\nzukommt, etwa wenn die Nötigung über die Vollendung der Vergewaltigung hinaus andauert oder mit ihr ein weitergehendes,\nden Tatbestandsrahmen des § 177 StGB überschreitendes Ziel\nverfolgt wird (vgl. Lackner, StCB 21. Aufl. $S 177 Rdn. 11;\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 177 Rdn. 16).\nDerartige Voraussetzungen weisen die getroffenen Feststellungen nicht aus: Nachdem der Angeklagte das Tatopfer gewaltsam bereits weitgehend entkleidet und sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen hatte, schrie die Frau um Hilfe und\nsetzte erneut zu einem weiteren Schrei an, als - von außen -\nwiederholt an die Eingangstür geklopft wurde. Um diese\n\nSchreie zu unterbinden, schlug der Angeklagte der Frau mehrfach mit Händen und Fäusten ins Gesicht und drohte ihr, sie\n\"fertigzumachen\" und \"kaputtzumachen\". Hierdurch erlahmte\nder Widerstand der Frau, der Angeklagte vollzog sodann den\nGeschlechtsverkehr. Der Senat teilt nicht die Auffassung des\nGeneralbundesanwalts, daß der Angeklagte mit diesem Verhalten über das zur Verwirklichung der Vergewaltigung Erforderliche hinausgegangen sei. Zwar mögen die Drohungen und\nFaustschläge vor allem dazu gedient haben, das Opfer \"mundtot\" zu machen und so ein Eingreifen des Dritten, der durch\nsein Klopfen Einlaß begehrte, zu verhindern. Doch hätte dieses Eingreifen eines Dritten möglicherweise den Fortgang des\nVergewaltigungsgeschehens bis zur Vollendung des Tatbestandes unterbrochen. Das hat der Angeklagte durch sein Verhalten verhindert und ersichtlich auch verhindern wollen: es\ndiente unter den gegebenen Umständen der Vollendung des Vergewaltigungstatbestandes.\n\nDer Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge,\nzumal das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertet\n\nhat, \"daß er neben der Vergewaltigung noch drei weitere\n\nStraftatbestände verwirklicht hat\".\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-15/1-str-32-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-15/1-str-32-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.154530+00:00"}}