{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-02-13_1_StR_760_95_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-02-13","aktenzeichen":"1 StR 760/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 760/95\n\n13. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet Selim Im aus Is (TEE), geboren am\nm. EEE 1947 in Cumm-SEEEEED (TG).\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer\ndes\nfer\n\nAbs.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf seinen Antrag, am 13. Februar 1996 gemäß S 349\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten I@® wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n12. Juni 1995, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revison wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht gerin-\n\nger Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun\n\nMonaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Re-\n\nvision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch kann\n\nder Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat die Anwendung des § 31 BtMG ausdrücklich ausgeschlossen, soweit es Angaben des Angeklagten\nzu Mitangeklagten betraf, dabei aber nicht berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte I@B® auch umfangreiche Angaben zu den\nHandlungen des Mittäters und Zeugen Bi@iB semacht hat\nund damit wesentlich zur Aufklärung der Tat über seinen Tatbeitrag hinaus beigetragen haben kann. Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-13/1-str-760-95","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-13/1-str-760-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.042753+00:00"}}