{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-02-06_1_StR_705_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-02-06","aktenzeichen":"1 StR 705/95","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 705/95\n\nBacher\n\nvom\n\n6. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther Hm „aus CE. Sseboren am WB. EEE\n1964 in ÜCENENE / > ein ,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. Februar 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender, =\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nin der Verhandlung,\nStaatsanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus GEHEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär Em»\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n25. Juli 1995 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit er in den Fällen III 10, 11a\nund 11 b der Urteilsgründe verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten (unter Freisprechung im übrigen) wegen Betruges in 18 Fällen und wegen eines versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit\nder er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise\nErfolg.\n\n1. In den Fällen III 10, 11 a und 11 b der Urteilsgründe begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges,\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Strafkammer stellt zwar fest, der Angeklagte habe,\nals er in den angeführten Fällen ein Darlehen aufnahm, seine\nRückzahlungsfähigkeit und -willigkeit nur vorgespiegelt. Zugleich geht sie aber davon aus, der Angeklagte, der im Fall\nIII 10 der Urteilsgründe dem Zeugen LED zur Sicherung\neines Darlehens von 310.000 DM einen Grundschuldbrief über\n2 Mio. DM für das Hausgrundstück in Bode - EB aushändigte, habe an die Werthaltigkeit dieser Grundschuld geglaubt. Wie das Landgericht erwähnt, war der Angeklagte im\nBesitz eines Wertgutachtens, das den Verkehrswert des Anwesens mit 3,8 Mio. DM ansetzte, Wenngleich es Zweifel an der\nobjektiven Richtigkeit dieses Gutachtens äußert, hält es dem\nAngeklagten zugute, \"daß er das Gutachten für sachlich zutreffend hielt und deshalb davon ausging, daß die Forderung\ndes Zeugen LM trotz der vorrangigen Belastungen auf dem\nGrundstück durch den Grundschuldbrief gesichert war\". In den\nweiteren Fällen, in denen ein anderer Darlehensgeber, der\nZeuge EEE, zunächst ein Darlehen von 300.000 DM und sodann ein solches von 100.000 DM gewährte, erhielt dieser\nzwar nicht den vorbezeichneten Grundschuldbrief. Doch wurde,\nwie das Landgericht zu Fall III 11 a der Urteilsgründe hervorhebt, auch diesem Geschädigten das Wertgutachten über das\nHausgrundstück in Bee -L u präsentiert, und der\nbereits an den Zeugen LE Üübergebene Grundschuldbrief\nsollte auch für das von EB zu gewährende Darlehen von\n300.000 DM als Sicherheit dienen, was auf eine Übereinkunft\n\nzwischen den Beteiligten hindeutet (EB war ein guter\nBekannter des Zeugen LB; beiden erklärte der Angeklagte, daß er diesen Betrag für einen bestimmten Zweck benötigte). Zu diesem Fall legt die Strafkammer dar, daß er den\nGrundschuldbrief \"auch bezüglich des weiter zu gewährenden\nDarlehens von 300.000 DM für werthaltig hielt\". Schließlich\nstellt sie zu Fall III 11 b der Urteilsgründe fest, der Zeuge EEE habe dem Angeklagten einen weiteren Darlehensbetrag von 100.000 DM unter anderem \"im Hinblick auf die Absicherung durch den an den Zeugen Le Üübergebenen Grundschuldbrief\" ausgezahlt. Wenn die Urteilsgründe auch: auf\ndiese Frage nicht eingehen, so schließen sie doch die Annahme nicht aus, daß der Angeklagte auch insoweit an eine hin-\n\nreichende Sicherheit dieses Darlehensgebers glaubte.\n\nDanach ist zweifelhaft, ob er in diesen Fällen mit dem\nerforderlichen Betrugsvorsatz handelte.\n\nFür diesen Vorsatz des Angeklagten kommt es nicht darauf an, daß die Darlehensgeber (an die er keine Rückzahlung\nleistete) bei der späteren Zwangsversteigerung des Anwesens\nausfielen. Entscheidend sind vielmehr die Vorstellungen, die\ner im Zeitpunkt der Kreditgewährung von der Gefährdung des\nVermögens seiner Gläubiger hatte. Nach gefestigter Rechtsprechung kann es aber am Merkmal des Schadens im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung fehlen, wenn der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung wettgemacht wird\ndurch ausreichende Sicherheiten, die das Risiko der Kreditgewährung für den Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise voll abdecken (vgl. BGH NUW 1986, 1183: BGHR StCB\n$S 263 Abs. 1 Vermögensschaden 3, 7, 43; BGH wistra 1992,\n\n142; BGH, Urt. vom 2. Juni 1993 - 2 StR 144/93 - und Beschl.\nvom 9. Februar 1995 - 4 StR 662/94; Lackner in LK 10. Aufl.\nS 263 Rdn. 216).\n\nNach den zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststellungen erscheint es möglich, daß er in den aufgeführten\nFällen von einer hinreichenden Sicherung der Darlehensgeber\nausging. Mit dieser Frage setzt sich die Strafkammer nicht\nnäher auseinander, obwohl dies geboten gewesen wäre. Richtig\nist, daß für die Annahme, der Angeklagte habe die Grundschuld in Höhe der empfangenen Darlehensbeträge für werthaltig und realisierbar gehalten, wenig spricht. Er hatte das\nHausgrundstück, bei dem er nur (zusammen mit dem Zeugen\nPO Miteigentümer war, im Oktober 1992 zum Preis von\n1,75 Mio. DM gekauft; inzwischen wurde es für einen Betrag\nvon ca. 1,8 Mio. DM versteigert. Warum die Strafkammer dann\ndem Angeklagten zugute hält, er habe im Januar 1994 (also\n15 Monate später) einem Wertgutachten über 3,8 Mio. DM Glauben geschenkt, ist schwer verständlich. Da sie dies gleichwohl für die Fälle 10 und 11 a ausdrücklich bejaht hat, läßt\nsich nicht ausschließen, daß sie ihm auch für den Fall 11b\nzubilligte, er habe die Sicherung durch das Grundvermögen\nals ausreichend angesehen.\n\nDeshalb kann die Verurteilung des Angeklagten in diesen\nFällen nicht bestehen bleiben. Das führt auch zum Wegfall\nder Gesamtsträafe. Die in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen sind von dem Rechtsfehler nicht beeinflußt.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-06/1-str-705-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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