{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-02-06_1_StR_544_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-02-06","aktenzeichen":"1 StR 544/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":". nn. u. oo... nm\n\nStpo 1975 8 110 a Abs. 2, S 110 b Abs. 2 Nr. 1\n\nBeschränkt sich die Tätigkeit eines unter seinem Decknamen\n(einer Legende) auftretenden Polizeibeamten im Umfeld des\nBeschuldigten auf eine Einzelaktion, bedarf es dazu keiner\nrichterlichen Zustimmung. Für die Beurteilung ist nicht bedeutsam, ob und inwieweit der Beamte auch innerdienstlich\nan den Ermittlungen beteiligt war.\n\nBCH, Urteil vom 6. Februar 1996 - 1 StR 544/95 - LG Münche","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\n. nn. u. oo... nm\n\nStpo 1975 8 110 a Abs. 2, S 110 b Abs. 2 Nr. 1\n\nBeschränkt sich die Tätigkeit eines unter seinem Decknamen\n(einer Legende) auftretenden Polizeibeamten im Umfeld des\nBeschuldigten auf eine Einzelaktion, bedarf es dazu keiner\nrichterlichen Zustimmung. Für die Beurteilung ist nicht bedeutsam, ob und inwieweit der Beamte auch innerdienstlich\nan den Ermittlungen beteiligt war.\n\nBCH, Urteil vom 6. Februar 1996 - 1 StR 544/95 - LG Münche\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nUrteil\n\n1 StR 544/95\n\nvon\n\n6. Februar 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNaim Ss ME zus VERREEEEE, seboren ar EEE\n1970 in RB (Jugoslawien),\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Februar 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,.\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin EEE»\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mm aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär iEEEEmEEEP>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n10. April 1995 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse..\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin jeweils nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die allein auf Verfahrensrügen gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft wendet sich dagegen, daß der Angeklagte\nnicht als Mittäter verurteilt wurde.\n\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar\nhat das Landgericht - wie die Revision zutreffenä rügt - zu\nUnrecht einen Beweisamtraqg abgelehnt (Verstoß gegen 3 244\nAbs. 3 Satz 1 StPO), das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Den Verfahrensrügen liegt folgendes zugrunde:\n\nZwischen den Lieferanten und einem V-Mann der Polizei\nwar der Kauf von 1 kg Heroin zum Preis von 45.0009 DM vereinbart worden. Am 30. Dezember 1993 traf der Polizeibeante mit\n\ndem Decknamen 'Domenik' als (Schein-)Käufer mit den Lieferanten zusammen. Nach kurzer Zeit der Verhandlung zur Übergabe von Ware und Geld wurden der Angeklagte und zwei weitere Personen auf der Verkäuferseite festgenommen. Zu den Einzelheiten dieses Vorganges konnte 'Domenik' - weil als Zeuge\n\"gesperrt\" - in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden.\nDeswegen beantragte die Staatsanwaltschaft, KoK Hi\nals Zeugen zum Beweis. dafür zu vernehmen, daß 'Domenik' ihm\nden Ablauf des Treffens mit den Heroinlieferanten vom\n\n30. Dezember 1993 so berichtet habe, wie das in seinen Protokollen über die Vernehmung des 'Domenik’ niedergelegt sei.\nDie Vernehmung werde ergeben, daß der Angeklagte nicht nur\nGehilfe, sondern Mittäter gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt. Die\nEinführung und Verwertung des Wissens des als Verdeckter Ermittler (VE) eingesetzten 'Domenik' sei unzulässig, weil die\nfür dessen Einsatz erforderliche richterliche Zustimmung\nnicht eingeholt worden sei.\n\nIn Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt folgt\nder Senat dem nicht, weil es sich hier nicht um den Einsatz\neines Verdeckten Ermittlers i. S. des S 110 bp Abs. 2 Nr. 1\nStPO gehandelt hat.\n\nVerdeckte Ermittler sind nach § 110 a Abs. 2 StPO Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen\nauf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) ermitteln. Ob der Einsatz eines unter einem Decknamen tätigen Beamten den strengen Auflagen der SS 110 a ££f. StPO unter-\n\nliegt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu\nbeurteilen. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 7. März\n1995 {BGHSt 41, 64 = NStzZ 1995, 516 mit Anmerkung Krey/\nJaeger) dargelegt hat, ist dabei bedeutsam, \"ob der Ermittlungsauftrag über einzelne wenige, konkret bestimmte Ermittlungshandlungen hinausgeht, ob es erforderlich sein wird,\neine unbestimmte Vielzahl von Personen über die wahre Identität des verdeckt operierenden Polizeibeamten zu täuschen,\nund ob wegen der Art und des Umfanges des Auftrages von\nvornherein abzusehen ist, daß die Identität des Beamten in\nkünftigen Strafverfahren auf Dauer geheimgehalten werden\nmuß. Dabei ist darauf abzustellen, ob der allgemeine Rechtsverkehr oder die Beschuldigtenrechte in künftigen Strafverfahren eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung durch\nden Einsatz des verdeckt operierenden Polizeibeamten erfahren können.\" Danach scheidet ein Einsatz als VE aus, wenn\nein Polizeibeamter - sei es auch unter einem Decknamen (einer Legende) - lediglich als Scheinaufkäufer auftritt, ohne\nin die Ermittlungen darüber hinaus eingeschaltet zu sein\n(BGH aa0; BGHR StPO S 11a Ermittler 3; Begründung zum Entwurf des OrgKG, BT-Drucks. 12/989 S. 42; Krey/Jaeger aa0;\nKrey, Gutachten für das Zollkriminalamt Köln 1994 S. 32).\nDas gilt jedenfalls dann, wenn sich seine Tätigkeit im Umfeld des Beschuldigten auf eine Einzelaktion beschränkt.\n\nso war es hier: Die Kontakte zu den als Beschuldicte in\nBetracht kommenden Personen unterhielt ein V-Mann der Polizei. Über die Tätigkeit beim Scheinkauf vom 30. Dezenber\n1993 hinaus war 'Domenik' nicht in Ermittlungen eingeschältet, bei denen er tatsächlich in Verbindung mit dem Täter-\n\nkreis oder dessen Umfeld gekommen, also unter einer \"Legen-\n\nde\" diesem gegenüber in Erscheinung getreten ist. Der Gesamteinsatz gegenüber der Tätergruppe sollte an diesem Tag\ndurch Festnahme beendet werden,\n\nEntgegen der Annahme des Landgerichts ist für die Beurteilung eines Einsatzes i.S. des S 110 b Abs. 2 Nr. 1 StPpo\nnicht bedeutsam, ob und inwieweit der Beamte auch innerdienstlich an den Ermittlungen beteiligt war - hier: Einbindung in die Erarbeitung eines Fahndungs- und Ermittlungskonzepts, Entgegennahme von Informationen durch einen V-Mann\nund Erteilung von Handlungsaufträgen. Auf solche Tätigkeiten\n‚hat der Senat (BGH NStZ 1995, 516) nicht abgestellt bei der\nFrage, ob der Beamte neben seinem Auftritt als Scheinaufkäufer \"darüber hinaus in die Ermittlungen eingeschaltet\" war.\nEntscheidend ist vielmehr sein Auftreten nach außen und der\nKontakt zu Beschuldigten; ob er also \"unter seiner Legende\"\nüber einen längeren Zeitraum mit einzelnen oder mit mehreren\nPersonen 2Z.B. über den Erwerb von Betäubungsmitteln verhandelt (BGH aa0) oder ob er unter veränderter Identität auf\nDauer im Sinne einer Milieurecherche ermittelt (Krey/Jaeger\naa0). Auf diese tatsächlich auf Dauer eingerichtete verdeckte Tätigkeit kommt es an. Maßgebend für die Beurteilung ist\nauch nicht, daß der Beamte in \"Aktenvermerken einiger Behörden\" als VE bezeichnet wurde, sondern ob ein Einsatz im oben\nbezeichneten Sinne erfolgt ist.\n\nVerdeckte Polizeieinsätze, also auch das Verschweigen\nder Tätigkeit als Ermittlungsbeamter, sind zulässig (vgl.\nBGHSt 39, 335, 346; Nack in KK 3. Aufl. $S 110 a Rdn. 5). Unter welchem Namen der Beante dabei auftritt, ist - auch für\n\nden Beschuldigten - zunächst unerheblich. Daß eine Einzel-\n\nmaßnahme wie das einmalige Auftreten als Scheinaufkäufer in\nSs 110 b Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht gemeint ist, folgt auch aus\nSs 110 b Abs. 2 Satz 4 StPO. Danach ist der Einsatz zu beenden, wenn der Richter nicht binnen drei Tagen zustimmt\n(Zaczyk StV 1993, 490, 494). Die Anforderungen des S 110 b\nAbs. 2 Nr. 1 StPO finden ihren Grund also nicht in einem gelegentlichen und kurzen Auftreten unter einem Decknanmen,\nsondern in einem gravierenden Eingriff in die Belange des\nBeschuldigten. Ein solcher liegt erst vor bei einer durch\nveränderte Identität bewirkten Gefährdung des allgemeinen\nRechtsverkehrs und der erheblichen Beeinträchtigung der\nRechte von Betroffenen durch schwerwiegende Täuschung, wie\nsie sich bei einem auf Dauer nach außen angelegten Auftreten\ngegenüber konkret Beschuldigten ergeben kann. Die erhöhten\nAnforderungen stellt das Gesetz an den Einsatz, der deh Beschuldigten in seinem Umfeld oder in seiner Privatsphäre er-\n£faßt und begleitet, ihm auf Dauer vorspiegelt, mit einer\nganz anderen Person zu tun zu haben, die ihn so in seiner\nLebensführung ausforscht. Zum Schweregrad der erforderlichen\nBeeinträchtigung kann § 110 b Abs. 2 Nr. 2 StPO - Beeinträchtigung der vom Grundgesetz geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung als weiterer Einsatz, der richterlicher Zustimmung bedarf - zum Vergleich herangezogen werden.\n\nDanach ist hier auszuschließen, daß durch den Einsatz\ndes 'Domenik' als Scheinaufkäufer der allgemeine Rechtsverkehr und die Beschuldigtenrechte des Angeklagten mehr als\nnur unerheblich beeinträchtigt wurden. Unerheblich ist in\ndiesem Zusammenhang, daß 'Domenik' unter dem falschen Vornäa-\n\n1E\nmen auch gegenüber dem V-Mann der Polizei aufgetreten ist.\n\nDer V-Mann kannte 'Domenik' unter diesem Namen als Polizeibeamten, eine Täuschung über seine Aufgaben und Tätigkeiten\nlag nicht vor.\n\nDa der Einsatz vom 30. Dezember 1993 der richterlichen\nZustimmung nicht bedurfte, war die Tätigkeit des 'Domenik'\nrechtmäßig. Es bestand schon aus diesem Grund kein Verbot,\nseine Kenntnisse und die dazu beantragte Zeugenaussage zu\nverwerten. Die vom Angeklagten aufgeworfene Frage der Umgehung der Vorschriften für den Verdeckten Ermittler durch den\nEinsatz eines V-Mannes - auf den die S§ 110 a ff. StPO keine\nAnwendung finden (vgl. aber Nack aaO § 110 a Rdn. 6) - hat\nfür die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft schon aus tatsächlichen Gründen keine Bedeutung.\n\n; ie weitere Verfahrensrüge, zu Unrecht habe das Landgericht die (erneute) Vernehmung des Zeugen EKHK Zei abgelehnt, ist durch die Entscheidung über die Verwertbarkeit\nder Aussage des VE erledigt.\n\nTrotz des aufgezeigten Rechtsfehlers hat das Urteil des\nLandgerichts Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß die\nAnhörung des Vernehmungsbeanten über die Darstellung des\n'Domenik' zum Verhalten des Angeklagten am 30. Dezember 1993\nzur Annahme von Mittäterschaft geführt haben würde. Über die\nUrteilsfeststellungen hinaus hätte sie nach dem im Wortlaut\nmitgeteilten Vernehmungsprotokoll an Bedeutsamem zusätzlich\nnur ergeben können, daß der Angeklagte auf die Frage des\n'Domenik', \"ob er (der Angeklagte) nun befugt sei, das Geld\nin Empfang zu nehmen, nur sagte: ja\". Unter Berücksichtigung\n\nder sonstigen Tatumstände hätte allein diese Äußerung den\n\nTatrichter bei wertender Betrachtung nicht dazu bringen können, statt Beihilfe doch Mittäterschaft anzunehmen; möglich\nbleibt, daß der Angeklagte hierbei - wie das Landgericht für\ndie übrigen Tatbeiträge annimmt - ebenfalls nur seinem Bruder behilflich sein wollte.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl\n\ner\nSS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-06/1-str-544-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110b","ref_norm":"110b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-06/1-str-544-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.746912+00:00"}}