{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-01-16_1_StR_735_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-01-16","aktenzeichen":"1 StR 735/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 735/95\nAtzucles D vom\n\n16. Januar 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander Fr EB A„caus VERREE, dort geboren\nam @. EEE 1968,\n\nSandra D EB aus VE. Sseboren am\nmw. GEB 1972 in Wem,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 1996\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n14. September 1995 mit den jeweiligen\nFeststellungen aufgehoben, soweit ihre\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt\nnicht angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n1. den Angeklagten Francini wegen schwerer räuberischer Erpressung in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren (bei Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren),\n\n2. die Angeklagte DeMiEEB wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nacht Jahren (mit einer isolierten Sperrfrist von drei Jahren\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis). Mit ihren Revisionen\nrügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die\nRechtsmittel sind unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuld-, Straf- und Maßregelausspruch richten. Hingegen hat\ndas Urteil keinen Bestand, soweit die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64\nStGB) unterblieben ist.\n\nDie Strafkammer hat, worauf der Generalbundesanwalt zu\nRecht hinweist, diese Frage nicht erörtert. Eine solche\nErörterung hätte sich hier aufgedrängt:\n\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten, die beide (die Angeklagte DelB in besonderem Maße) betäubungsmittelabhängig sind, im Tatzeitraum Rauschgift (vor allem\nKokain sowie Heroin) und sonstige Drogen eingenommen. Bei\nallen Überfällen auf Tankstellen handelte es sich um Beschaffungskriminalität. Deshalb vermochte das Landgericht\nbei beiden Angeklagten unter Berücksichtigung ihrer Drogenkarriere und ihrer labilen Persönlichkeitsstruktur nicht\nauszuschließen, daß sie bei jeder der abgeurteilten Taten\nvermindert steuerungsfähig i. S. v. § 21 StGB waren. Unter\ndiesen Umständen bedurfte es der Prüfung, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet\nwerden muß (vgl. BGHSt 37, 5 sowie BGHR StGB § 64 Anordnung\n1; Ablehnung 5 und B; S 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4 und 6).\nDas angefochtene Urteil bietet auch bei keinem der Angeklagten Anlaß zu der Annahme, es fehle eine hinreichend konkrete\n\nhat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - 2 SER\n244/94 - und vom 22. November 1995 - 2 StR 573/95),\n\nDer Senat kann ausschließen, daß die Strafkamnmer, hätte\nsie die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungs-\n\nanstalt angeordnet, auf geringere Strafen erkannt hätte. Die\nStrafaussprüche können deshalb bestehen bleiben.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/1-str-735-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/1-str-735-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.230910+00:00"}}