{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-01-16_1_StR_674_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-01-16","aktenzeichen":"1 StR 674/95","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 674/95\n\n16. Januar 1996\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nJohann K EEE 4 Aaus Tv Sseboren am\nGR. m 1953 in Frei /Kreis Tr.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Januar 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nSchomburg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt We in der Verhandlung,\nStaatsanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zu: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär uuu>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n1. August 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die\nUnterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Ihm liegt zur Last, er habe im ZU-\nstand der Schuldunfähigkeit am 28. Dezember 1994 im Anschluß\nan einen Streit mit seinem Nachbarn und Schwager tateinheitlich einen der vier zu Hilfe gerufenen Polizeibeamten körperlich verletzt und gegen sie mit Gewalt Widerstand geleistet. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg. Die Verfahrensrüge, mit der das Unterbleiben der Anhörung des Psychiaters Dr. SCh@8 beanstandet wird, kann\nunerörtert bleiben, weil, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Sachrüge durchgreift.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, halten der Nachprüfung nicht stand. Wie\n\ndie Revision zu Recht geltend macht, ist dem angefochtenen\nUrteil nicht hinreichend zu entnehmen, daß die Voraussetzungen des § 63 StGB - es handelt sich um eine Maßregel, die\nden Betroffenen außerordentlich beschwert - gegeben sind.\n\n1. Die Auffassung der Strafkammer, bei Begehung der Tat\nsei der Beschuldigte schuldunfähig i. S. v. 5 20 StGB gewesen, ist nicht einwandfrei begründet. Zwar stellt sie fest,\ner leide an einer chronischen Psychose in Form der paranoiden Schizophrenie, verbunden mit wahnhaften Störungen. Bedenken begegnet jedoch ihre Annahme, deshalb sei seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen. Die Anwendung der genannten Vorschrift kann in der Regel nicht auf\nbeide Alternativen zugleich gestützt werden: Ist die Einsichtsfähigkeit des Täters nicht gegeben, so kann nicht beantwortet werden, nach welcher Einsicht er nicht handeln\nkonnte. Insoweit muß der Tatrichter die Auswirkungen der\npsychischen Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1, Gefährlichkeit 5).\n\n2. Die Frage, ob von dem Täter infolge seines Zustands\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Tat - der\nSymptomtat - zu beantworten (vgl. BGHSt 27, 246, 248 £. sowie BGH StV 1981, 605, 606; NJW 1983, 350). Dabei ist zu beachten, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann angeordnet werden darf, wenn eine gewisse\n\nwahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher\n\nStraftaten besteht; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH\nNStZ 1986, 572; BGHR StGB § 63 Zustand 14 aE). Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nNach den Feststellungen leidet der Beschuldigte bereits\nseit dem Jahre 1984 an der geschilderten Psychose. Dennoch\nwurde er lediglich in dem erwähnten Jahr einmal für kurze\nZeit - vier Tage - psychiatrisch behandelt. Bis zu seiner\neinstweiligen Unterbringung in vorliegender Sache hat er unauffällig gelebt, eingeordnet in Beruf und Familie. Er ist\nbisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit\ndiesem Vorleben des Beschuldigten, das gegen seine Gefährlichkeit spricht, hätte sich die Strafkammer näher befassen\nmüssen.\n\nFerner wäre eingehend zu erörtern gewesen, warum er\nglaubte, sein im Nachbarhaus wohnender Schwager habe ihm\n\"etwas\" gestohlen, das er \"sofort\" zurückgeben müsse. Dabei\nwäre darzulegen gewesen, ob sein Verdacht auf einer Wahnvorstellung beruhte oder auf tatsächlichen Grundlagen. Unzureichend ist auch die Darlegung des Landgerichts, der Zeuge habe gewußt, daß der Beschuldigte - der bei diesem Vorfall einen nicht auf eine Person gerichteten Schuß aus einer Gaspistole abgab - \"auch scharfe Schußwaffen besaß und des öfteren unter Verfolgungsängsten leidet\". Die Strafkammer hätte\ninsoweit näher auf die tatsächlichen Verhältnisse eingehen\nmüssen. Schließlich bot der Umstand, Jaß der Beschuldigte -\nwenn auch, wie er selbst sagt, falsch - auf das Einschreiten\nder Polizei reagierte, Anlaß zur Prüfung der Frage, ob mit\nder Wiederholung soicher oder ähnlicher Auseinandersetzungen\nzu rechnen ist.\n\nIn der Hauptverhandlung hat der psychiatrische Sachverständige Dr. OB die Ansicht vertreten, vom Beschuldigten seien auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten\nzu erwarten. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dieser Beurteilung habe sich die Strafkammer ohne die gebotene Überprüfung angeschlossen (vgl. dazu BGHSt 8, 113, 118). Unter den\nbisher festgestellten Umständen ist nicht in ausreichendem\nMaße dargetan, es bestehe die Gefahr, daß erneut \"psychopathologische Auffälligkeiten wie in der vorliegenden Tat\"\nbeim Beschuldigten auftreten, wobei \"mit körperlicher Gewalttätigkeit und eventuell sogar Schußwaffengebrauch\" gerechnet werden müsse.\n\nDa die Strafkammer die näheren Umstände der rechtswidrigen Tat und die Beweggründe des Beschuldigten nur unzureichend schildert, waren die Feststellungen insgesamt aufzuhe-\n\nben.\n\n3. Der Senät weist auf folgendes hin:\n\nUm eine verläßliche Gefährlichkeitsprognose stellen zu\nkönnen, wird es sich empfehlen, Entstehung und Verlauf der\nbeim Angeklagten aufgetretenen Schizophrenie näher aufzuklären. Eine akut beginnende und wellenförmig verlaufende Erkrankung verläuft oft günstiger als eine geradlinig-chronisch verlaufende (vgl. Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie\n15. Aufl. S. 448, 449, 450 sowie Ewald, Neurologie und\nPsychiatrie 4. Aufl. S. 467 £.). Im übrigen werden jetzt die\nHeilungsmöglichkeiten optimistischer eingeschätzt als früher\n(vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 37 aE).\n\nFür den Fall, daß die psychisch bedingte Gefährlichkeit\ndes Beschuldigten zu bejahen ist, erhält der neue Tatrichter\nGelegenheit, unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Entwicklung zu entscheiden, ob die Vollstreckung der\nMaßregelanordnung gemäß 8 67 b Abs. 1 Satz 1 StCB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH NJW 1978, 599 sowie Horn in SK StGB 6. Aufl. 21. Lfg. § 63 Rdn. 15).\n\nMaul Granderath Brüning\n\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/1-str-674-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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