{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-01-16_1_StR_660_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-01-16","aktenzeichen":"1 StR 660/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 660/95\n\nlf von\n\n16. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOtto Adolf Ki aus Wei, seboren am\nee em 1935 in SChCiEEEB,\n\nwegen Totschlages\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1996\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 14. Juli\n1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts hat nur hinsichtlich\ndes Strafausspruches Erfolg; hinsichtlich des Schuldspruches\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe\nca. 2 Stunden nach der Tat beschlossen, \"um keine Scherereien zu bekommen, ... die Leiche zu verschaffen\" und sie -\n\"weil sie zu schwer war\" - zu zerteilen. Im Rahmen der\n\nStrafzumessung wertet die Kammer zu Lasten des Angeklagten,\ner habe damit, durch das Wegschaffen der Leichenteile, deren\nVergrabung und den dabei unternommenen Versuch, alle Grabespuren zu verwischen, \"auch eine beträchtliche kriminelle\nEnergie bewiesen\". Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft,\nlaufen sie doch auf eine Strafverschärfung wegen Beseitigung\nvon Tatspuren hinaus. Es ist einem Täter unbenommen, sich\nder Strafverfolgung zu entziehen. Eine über die Spurenbeseitigung hinausgehende schuldhafte schimpfliche Behandlung der\nLeiche hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. jeweils\nmit weiteren Nachweisen BGH NStZ 1985, 21; StV 1990, 259 £.;\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11, 13, 17, 18).\n\nDer Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruches, da\nder Senat nicht ausschließen kann, daß der Tatrichter bei\nrechtsfehlerfreier Würdigung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/1-str-660-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/1-str-660-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.175708+00:00"}}