{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-01-16_1_StR_615_95_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-01-16","aktenzeichen":"1 StR 615/95","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n1 StR 615/95\n\nBen Su;\n\nvom\n\n16. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFredy TE , cch. FE Senoren am EB. 007\n1958 in Ne,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Januar 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nSchomburg\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin ED\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus up in u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär uuuum>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nRavensburg vom 18. Mai 1995\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen Totschlags in Tateinheit mit\nUnterschlagung und mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren und\n\nvier Monaten verurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch dahin ergänzt, daß\ndie in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe im\nVerhältnis 1 : 1 angerechnet wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nListe der angewendeten Vorschriften:\nS 212 Abs. 1, 8 246 Abs. 1 StGB, § 21\nAbs. 1 Nr. 1 StVG, 8 21, § 52 Abs. 1,\nS 69 a StGB\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nbegangen an der Gastwirtin Maria A WEB . sowie wegen\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (mit dem Pkw des\nTatopfers) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nund vier Monaten verurteilt. Zugleich hat es bestimmt, daß\ndem Angeklagten für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit ihrer zu\nUngunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und\neiner Ergänzung des Strafausspruchs, hat aber im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags\n(§ 212 Abs. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsgründen blieben die näheren Umstände des Zusammentreffens der Beteiligten und auch die Begleitumstände des Tatgeschehens unbekannt. Deshalb sah sich die Strafkammer \"mangels näher aufklärbarer Einzelheiten zur Motivlage des Angeklagten und zum Tatablauf\" nicht in der Lage, ein Mordmerkmal i. S. v. § 211 Abs. 2 StGB festzustellen. Diese tatrichterliche Wertung weist keinen Rechtsfehler auf. Es liegt\nzwar, wie der Staatsanwaltschaft einzuräumen ist, nahe, daß\nder Angeklagte aus Habgier handelte, als er Frau AB tötete\n(zu diesem Merkmal vgl. BGHSt 29, 317 sowie BGHR StGB § 211\nAbs. 2 Habgier 1 und 4). Hierfür könnte sprechen, daß er\nnach der Tat im Besitz von Fahrzeug und Bargeld des Tatopfers war. Von Bedeutung wäre auch, daß er sich zur Tatzeit\nin Geldnot befand und daß er gegenüber seiner früheren Le-\n\nbensgefährtin geäußert hatte, \"er wisse schon, wie er noch\nzu Geld und zu einem Auto komme\". Die Strafkammer hat diese\nUmstände nicht übersehen. Sie hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte für den konkreten Geschehensablauf finden können. Sie\nhält es daher auch für denkbar, \"daß ein anderes Motiv ausschlaggebend war, das in keinem Zusammenhang mit dem Geld\nund/oder dem Pkw des Opfers stand\". Nach den Feststellungen\nist es nicht ausgeschlossen, daß es einem erst nach dem Tötungsakt aufgetretenen Impuls des Angeklagten entsprang,\nsich die Wertgegenstände des Tatopfers anzueignen. Danach\nkann nicht davon gesprochen werden, der Tatrichter habe die\nAnforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt. Es\nhandelt sich vielmehr um eine revisionsrechtlich hinzunehmende Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\n2. Wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei annimmt, hat\nder Angeklagte im Anschluß an dieses Tötungsverbrechen ein\nVergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen. Er hat aber auch ein Vergehen der Unterschlagung (S 246\nAbs, 1 StGB) begangen, wenn sie dies auch - offenbar aus\nVersehen - nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht\nhat: Den Urteilsgründen zufolge eignete er sich Fahrzeug und\nBargeld des Tatopfers zu, als er - ohne die erforderliche\nFahrerlaubnis zu haben - mit dem Pkw der Getöteten losfuhr,\nin dessen Kofferraum er die Leiche geladen hatte; Frau A\nhatte insgesamt mindestens 4.000 DM bei sich geführt, die er\nan sich nahm. Zwar hat das Landgericht nicht feststellen\nkönnen, er habe sie getötet, um sich in den Besitz dieser\nGegenstände zu setzen. Doch konnte es einen solchen Ablauf\nauch nicht ausschließen. Im Zweifel war daher zugunsten des\nAngeklagten von einer einheitlichen Handlung auszugehen\n\n(vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4 sowie BGH,\nBeschl. vom 4. September 1995 - 4 StR 480/95). Daraus folgt,\ndaß er des Totschlags in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit\nUnterschlagung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.\n\nIn entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch. 8 265 Abs. 1 StPo steht dem\nnicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand.\n\na) Die Änderung des Schuldspruchs führt zum wegfall der\nfür das Tötungsdelikt und das Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtstrafe bleibt aber als Strafe für die einheitliche Tat\ndes Angeklagten bestehen. Denn die geänderte rechtliche Bewertung ist ohne Einfluß auf das Maß der Schuld, und der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer, wäre sie nicht\nvon zwei selbständigen Taten, sondern von einer einheitlichen Handlung ausgegängen, eine niedrigere oder eine höhere\nStrafe verhängt hätte (vgl. BGHR aa0).\n\nb) Vergeblich beanstandet die Revision, daß das Landgericht die Strafe für den Totschlag nach § 21 i. V. m. § 49\nAbs. 1 StGB gemildert hat. Die Strafkammer hat erkannt, daß\ndiese Strafmilderung versagt werden kann, wenn der Täter die\nNeigung hatte, nach Alkoholkonsum Straftaten - insbesondere\nGewaltdelikte - zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (vgl. BGH MDR\n\n1985, 947 = NJW 1986, 793 sowie NStZ 1986, 114, 115). Sie\nzieht in Betracht, daß dem Angeklagten, insbesondere wenn er\nunter Alkoholeinfluß steht, ein gewalttätiges Vorgehen gegen\nFrauen nicht persönlichkeitsfremd ist. Bei ihrer Entscheidung hat sie nicht übersehen, daß an die Vergleichbarkeit\nfrüher unter Alkoholeinfluß begangener Straftaten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH NStZ\n1993, 537). Indes hat sie diese Vergleichbarkeit mit dem\nhier begangenen Tötungsverbrechen ohne Rechtsirrtum verneint. Die Erwägungen, mit denen das Gericht von der Möglichkeit der Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit Gebrauch gemacht hat, weisen keinen Rechts- oder Ermessensfehler auf.\n\nc) Auch sonst ist die Bemessung der Strafe nicht zu beanstanden. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat die\nStrafkammer berücksichtigt, daß der Angeklagte auf strafbare\nWeise in den Besitz von Pkw und Bargeld des Tatopfers gelangte.\n\nd) Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach\nwelchem Maßstab die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat\nholt sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er geht davon\naus, daß hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 1\nin Betracht kommt, da Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen nicht ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschl. vom\n12. November 1985 - 1 StR 526/85 - bei Holtz MDR 1986, 271).\n\ne) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer eine Sperre für\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nMaul Granderath Brüning\n\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/1-str-615-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/1-str-615-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.139147+00:00"}}