{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-01-16_1_StR_604_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-01-16","aktenzeichen":"1 StR 604/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 604/95\n\nhat 16. Januar 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Wolfgang L. ME Acaus Nem-UM, geboren am\n=. GE 1922 in Po,\n\n2. Hans Joachim R WE aus Er. seboren am\nm. 1948 in EEE,\n\nwegen zu 1. versuchten Vergehens gegen das AWG\nzu 2. Vergehen gegen das AWwG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 16. Januar 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 30. März 1995 werden als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nZur Revision des Angeklagten Re bemerkt der Senat\nüber die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes\nhinaus:\n\nSoweit dieser Angeklagte mit einer Aufklärungsrüge\ngeltend macht, es sei \"jedenfalls denkbar gewesen\",\ndaß der in den Niederlanden aufenthältliche Zeuge\nKW nach einer von der Revision vermißten Belehrung über Artikel 12 EuRhÜbK vor dem erkennenden\nGericht ausgesagt hätte, genügen diese Ausführungen\nnicht den Erfordernissen des S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO.\n\nHier fehlt es insbesondere auch schon daran, daß\nder ausführliche Gerichtsbeschluß vom 12. Januar\n1994 nicht wiedergegeben wird, mit dem das Gericht\ndie Unerreichbarkeit des Zeugen Kb nicht nur\n\ndarauf stützt, daß der geladene Zeuge durch Anwaltsschreiben mitgeteilt hatte, er werde \"definitiv und unumstößlich\" nicht erscheinen. Die inhaltliche Darstellung einzelner Elemente einer vom Gericht gegebenen Begründung vermag - auch unter Hinzuziehung der auszugsweisen Wiedergabe der einschlägigen Erwägungen im Urteil (UA S. 64) - die\nMitteilung des Beschlusses im ganzen nicht zu ersetzen (BGH, Urt. vom 18. Januar 1984 - 2 StR\n360/83 - LS: NStZ 1984, 231).\n\nMaul Granderath Brüning\n\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/1-str-604-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/1-str-604-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.119183+00:00"}}