{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-01-09_1_StR_561_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-01-09","aktenzeichen":"1 StR 561/95","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 561/95\n\nA. \\ .y vom\n\n9, Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried C En 4 Aaus Ncie- BEE, Seboren\nom MB. EB 1963 in Re,\n\nwegen Totschlajgs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Januar 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nSchomburg\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep aus EEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär EEE»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Amberg vom 30. Mai 1995 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nbegangen an seiner aus Thailand stammenden Ehefrau, zu einer\nFreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügt, bleibt erfolglos.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Vernehmung\ndes Zeugen KHM HB Ss 55 Abs. 1 StPO verletzt, greift\nnicht durch. Sie scheitert schon daran, daß der Zeuge, auf\ndessen Vernehmung zunächst allseits verzichtet worden war\nund der dann im Zuhörerraum verblieb, erst zu einem späteren\nZeitpunkt von der Verteidigung benannt wurde.\n\n2. Die Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Das gilt entgegen der Meinung des\nGeneralbundesanwalts auch für den Strafausspruch.\n\na) Zu Recht hat die Strafkammer die Voraussetzungen des\n§ 213 1. Alt. StGB verneint. Nicht zu beanstanden ist ihre\nAnnahme, der Angeklagte sei dadurch, daß seine Frau ihn ein-\n\ndreiviertel Stunde vor der Tat mit dem Ausdruck \"faule Sau\"\nbeleidigt habe, weder getroffen noch erregt gewesen, auch\nhabe er sich hiervon nicht auf der Stelle zur Tat hinreißen\nlassen. Das Landgericht folgt insoweit den eigenen Angaben\ndes Angeklagten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der\nRevision erschöpfen sich in dem unzulässigen Versuch, die\ntatrichterlichen Feststellungen durch eine anderweitige\nSachdarstellung zu ersetzen.\n\nb) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer annimmt,\nes liege auch sonst kein minder schwerer Fall i. S. v. 8 213\n2. Alt. StGB vor, genügen den Anforderungen, die an die dabei vorzunehmende Gesamtwürdigung aller für und gegen den\nAngeklagten sprechenden Umstände zu stellen sind (vgl. dazu\nDreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 213 Rdn. 2b m. w. Nachw.).\n\naa) Zugunsten des Angeklagten ist insbesondere auch der\nvertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB in die Abwägung\neingeflossen. Zu seinen Lasten durfte die Strafkammer verwerten, daß er bereits früher zweimal seine Frau tätlich angegriffen und dabei am Hals gepackt oder gewürgt hatte. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts bedurfte es keiner gesonderten Darlegung, inwieweit diese vorangegangenen\nAngriffe ebenfalls von dem beim Angeklagten bestehenden organischen Psychosyndrom beeinflußt waren. Der Senat schließt\naus, die Strafkammer habe übersehen, daß auch die früheren\nAngriffe im Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit verübt\nworden sein können. Das ergibt sich daraus, daß sie dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgt, der dargelegt hat, die beim Angeklagten festgestellte psychische\n\nStörung - mit der vor allem eine erschwerte Kontrolle von\n\nAggressionen einhergeht - sei schon vor der Tat entstanden.\nIn diesem Umfang blieben indes die vorangegangenen Gewalthandlungen ebenso wie die abgeurteilte Tat selbst vorwerfbar.\n\nbb) Es begegnet auch keinen Bedenken, daß die Strafkammer bei der Wahl des Strafrahmens zu Lasten des Angeklagten\nwertet, er habe über die todesursächliche Strangulation hinaus dem Tatopfer nach Beendigung seiner Gegenwehr noch mit\neinem Messer erhebliche und tiefe Schnittverletzungen am\nHals beigebracht. Ebensowenig tritt ein Rechtsfehler zutage,\nsoweit das Gericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne\n\"Sie Hartnäckigkeit der Tatausführung\" berücksichtigt, die\n\"Züge von Brutalität\" trage.\n\nBei diesem Schnitt in den Hals handelte es sich zwar,\nworauf der Generalbundesanwalt in der Verhandlung zutreffend\nhingewiesen hat, um einen Bestandteil des Tötungsgeschehens.\nDoch ist das angefochtene Urteil dahin zu verstehen, daß die\nStrafkammer nur die besondere Intensität des Angriffs berücksichtigen wollte. Darin liegt kein Verstoß gegen 8 46\nAbs. 3 StGB.\n\nDer Generalbundesanwalt vermißt im übrigen die Prüfung,\nob diese Tatmodalität beeinflußt war von der erschwerten Affektkontrolle, die beim Angeklagten besteht. Richtig ist,\ndaß die Intensität der Tatausführung insoweit nicht strafschärfend wirken darf, als sie sich gerade als Ausdruck derjenigen Affektentladung darstellt, die zur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens führte (vgl. BGHR StGB 8% 21\nStrafzumessung 3, 5, 6, 11, 15; Strafrahmenverschiebung 25).\n\nDie Urteilsgründe lassen jedoch nicht besorgen, die Strafkammer könne außer acht gelassen haben, daß der Angeklagte\ndie gesamte Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit beging. Sie hat die dem Tatopfer mit dem Messer zugefügten\nVerletzungen als Bestandteil des Tatgeschehens gewürdigt und\nals weiteren Beleg für den unbedingten Tötungswillen des Angeklagten herangezogen. Ausdrücklich wertet sie strafmildernd, \"daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge\neines hirnorganischen Psychosyndroms affektbedingt unverschuldet erheblich beeinträchtigt war\". Nichts spricht dafür, das Gericht sei sich nicht bewußt gewesen, daß nicht\nnur die Tat selbst, sondern auch einzelne Umstände ihrer Begehung beeinflußt sein konnten durch den geistig-seelischen\nAusnahmezustand, in dem sich der Angeklagte befand. Bei dieser Sachlage durfte das geschilderte Vorgehen des Angeklag-\n\nten zu seinen Lasten ins Gewicht fallen; denn er blieb -\n\nwenn auch eingeschränkt (5 21 StGB) - für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung strafrechtlich\nverantwortlich (vgl. die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-09/1-str-561-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-09/1-str-561-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:03.773905+00:00"}}