{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-12-28_1_StR_731_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-12-28","aktenzeichen":"1 StR 731/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 731/95\n\nIgel\n\nvom\n\n28. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStavros Ma EEE , geboren am MM. EEED 1972\nin Semmm (Cı@iuE) .\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. Dezember 1995 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ingolstadt vom\n7. Juli 1995 ist durch Zurücknahme\nerledigt.\n\n2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n7, Juli 1995 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat\nder Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und\ndiese mit der Revsionsbegründungsschrift vom 27. September\n1995 begründet. Durch Schriftsatz vom 24. Oktober 1995 hat\nder Verteidiger auf die schriftlich an ihn gerichtete Bitte\ndes Angeklagten, \"die Revision zurückzuziehen\", gegenüber\ndem Landgericht erklärt, daß er die Revision zurücknehme.\n\nMit Schriftsatz seines neuen Wahlverteidigers vom\n10. November 1995 beantragt der Angeklagte “hinsichtlich des\nZurückziehens der Revision\" Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand und bittet, seine form- und fristgerecht eingelegte\nund begründete Revision \"durchzuführen bzw. das Verfahren\nfortzusetzen\". Zwar habe er mit Schreiben vom 22. oktober\n\n1995 seinen damaligen Verteidiger gebeten, die Revision zurückzuziehen, doch beruhe diese Rücknahmebitte auf einem\nIrrtum über die Voraussetzungen, unter denen er es erreichen\nkönne, daß er möglichst bald zur Strafverbüßung nach\nGriechenland überstellt werde.\n\nDer Antrag vom 10. November 1995 bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Revision ist rechtswirksam zurückgenommen worden\n(5 302 StPO). Die Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des\nRechtsmittels. Als Prozeßhandlung kann sie weder widerrufen\nnoch wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rechtspr.,\nvgl. BGHR StPO S$S 302 Abs. 1 Rücknahme 2, S 302 Abs. 1 Satz 1\nRechtsmittelverzicht 8, § 302 Abs. 2 Rücknahme 2, jeweils\nm.w.Nachw.). Das gilt auch für den jetzt geltend gemachten\nIrrtum im Beweggrund, der den Angeklagten zur Abgabe seiner\nErklärung veranlaßt hatte. Der Angeklagte ist an seine Rücknahmeerklärung gebunden. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt statthaft. Der Senat spricht daher\n\ndurch Beschluß aus, daß das Rechtsmittel des Angeklagten\ndurch Zurücknahme erledigt ist (vgl. BGHR StPO S 302 Abs. 2\nRücknahme 2 m.w.Nachw.).\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-28/1-str-731-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-28/1-str-731-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:03.722042+00:00"}}