{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-12-28_1_StR_718_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-12-28","aktenzeichen":"1 StR 718/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 718/95\n\nER G N vom\n\n_ 28. Dezember 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\npeter Sch EB aus VE. geboren am WB. «Rn\n1943 in Im (Pam) . |\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung U.ä.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. Dezember 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstim-\n\nmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 26, Juni 1995 aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt ist. Insoweit wird das\nVerfahren eingestellt;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfolgung der Freiheitsberaubung ist gemäß § 78\nAbs. 1 Nr. 4 StGB verjährt. Die Tat war am 24. Januar 1983\nbegangen worden; die erste Unterbrechungshandlung erfolgte\nam 6. Oktober 1994. Schon vorher war zudem am 24. Januar\n\n1993 das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen (5 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB). Daran würde nichts ändern, wenn entgegen der Auffassung des Landgerichts zwischen Freiheitsberaubung und schwerer räuberischer Erpressung nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit bestünde. Auch\nbei tateinheitlichem Zusammentreffen läuft für die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine eigene Verjäh-\n\nrungsfrist.\n\nHinsichtlich der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung\nwar das Urteil daher aufzuheben und das Verfahren insoweit\neinzustellen. Das führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe:\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-28/1-str-718-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-28/1-str-718-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:03.704244+00:00"}}