{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-12-28_1_StR_677_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-12-28","aktenzeichen":"1 StR 677/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 677/95\n\nvom\n\n28. Dezember 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMlan K EEE | Aaus SCEEED Hamm, geboren am\nGe. EEE 1960 ir CD (Kr) .\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. Dezember 1995 gemäß SS 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Konstanz vom\n12. Oktober 1995, mit dem die Revision des\nAngeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n24. Mai 1995 im Maßregelausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte hat seine Revision, wie der Verteidiger in seinem Antrag nach $S 346 Abs. 2 StPO zutreffend dargelegt hat, fristgerecht begründet (8 341 Abs. 2, S§ 345\nAbs. 1, § 43 Abs. 2 StPO).\n\n2. Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Dem Urteil\nläßt sich nicht entnehmen, daß der Angeklagte, der kroatischer Staatsangehöriger ist und jahrzehntelang in der\nSchweiz gelebt hat, Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis\nist. War das nicht so, konnte ihm nach der zum Zeitpunkt des\nlandgerichtlichen Urteils geltenden Fassung des S 69 b StGB\ndie Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn die Tat gegen\nVerkehrsvorschriften verstieß; das war nicht der Fall. Durch\ndas 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom i1. Juni 1995 ist zwar\nSs 69 b StGB geändert worden (BGBl. I 1995, S.747), doch\nkönnte auch danach ein ausländischer Führerschein nicht eingezogen werden (S 69 b Abs. 2 StGB). Der Maßregelausspruch\nbedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung.\n\nu\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-28/1-str-677-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-28/1-str-677-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:03.687227+00:00"}}