{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-12-14_1_StR_532_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-12-14","aktenzeichen":"1 StR 532/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 532/95\n\nNeu, che. iı, vom\n\n14. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRecep A e A„aus VE Gort geboren am @. im\n1978,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Dezember 1995 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n6. April 1995, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den Feststellungen aufgehoben,\nals die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache 7 Ls 133/94 Amtsgericht Mannheim\nerlittene Untersuchungshaft nicht auf die\nJugendstrafe angerechnet wurde.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Mannheim zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich wurde angeordnet, daß die in dem einbezo-\n\ngenen Verfahren verbüßte Untersuchungshaft nicht angerechnet\n\nwird.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Nichtanrechnung der im Verfahren 7 Ls 133/94 des\nAmtsgerichts Mannheim erlittenen Untersuchungshaft kann\ndagegen nicht bestehen bleiben.\n\na) Allerdings war die Jugendkammer nicht deswegen gehindert, eine Entscheidung nach § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG zu\ntreffen, weil. über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft bereits in dem rechtskräftigen, aber gemäß S 31\nAbs. 2 JGG einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts Mannheim\nvom 8. März 1995 entschieden worden war. Denn die Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG erfaßt anders als die nach § 55\nAbs. 1 StGB nicht lediglich die früher verhängten Sanktionen, sondern das einzubeziehende Urteil insgesamt mit der\nFolge, daß die in dieser Entscheidung ausgesprochenen\nRechtsfolgen entfallen, als wären sie nie ergangen (BGH, Beschluß vom 26. April 1995 - 3 StR 159/95). Da die Frage der\nAnrechnung der Untersuchungshaft zu diesen Rechtsfolgen\ngehört, hatte der Tatrichter auch hierüber neu zu befinden\n(vgl. BGHSt 25, 355; Brunner JGG 9. Aufl. S 31 Rdn. 14\nm.w.N.).\n\nb) Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, daß\ndie Nichtanrechnung der Untersuchungshaft \"aus erzieherischen Gründen' (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen bei deren\nAnrechnung aus zeitlichen Gründen eine ausreichende erziehe-\n\nrische wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe\nnicht mehr gewährleistet ist (BGHSt 37, 75, 78; vgl. auch\nBGHR JGG § 52a Anrechnung 2; Brunner a.a.0. SS 52, 52a\nRdn. 14).\n\nDer Tatrichter hat diesen Gesichtspunkt nicht geprüft,\nsondern in Bezug auf das frühere Verhalten des Angeklagten\nin der Jugendvollzugsanstalt Adelsheim folgendes ausgeführt:\n'Dem noch jugendlichen Angeklagten muß mit aller Deutlichkeit zum Bewußtsein gebracht werden, daß die Nichtbefolgung\nvon Anordnungen für ihn äußerst nachhaltige Konsequenzen\nhat' (UA S. 60). Die Jugendkammer hat damit die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft als eine Art Sanktionsmittel eingesetzt, um dem beharrlichen Sichentziehen jeglicher Einflußnahme durch die Leitung der Jugendvollzugsanstalt sowie\nder Verweigerung des Schulbesuchs und der Arbeitsleistung zu\nbegegnen. Das entspricht jedoch nicht dem Sinn der Regelung\ndes § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG. Daß das Landgericht die Höhe\nder Jugendstrafe nicht so bemessen hat, daß auch bei Anrechnung der erlittenen - etwas mehr als fünf Monate dauernden -\nUntersuchungshaft die erforderliche erzieherische Wirkung\nauf den Angeklagten noch erreicht werden kann, ist nicht erkennbar. Jedenfalls kann - angesichts der vom Tatrichter gezogenen 'Konsequenzen' - aus der Darlegung der Erziehungsdefizite allein nicht darauf geschlossen werden, die festgesetzte Jugendstrafe genüge ohne Anrechnung der Untersuchungshaft nicht, um dem Erziehungsgedanken gerecht zu werden.\n\nDa eine solche Umdeutung somit nicht in Betracht kommt,\nanderweitige Feststellungen aber nicht auszuschließen sind,\n\nist die Anordnung der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft\n\naufzuheben.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-14/1-str-532-95-2","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-14/1-str-532-95-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:02.323431+00:00"}}