{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-12-12_1_StR_681_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-12-12","aktenzeichen":"1 StR 681/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"en\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nı1_StR 681/95\n\nSul h\n\nvom\n\n12. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael REED aus Fa, senoren au . U 1960\nin EB.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1995\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n7. Juli 1995 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte im Rahmen eines Streites wiederholt mit einem\n\"schweren Latthammer\" auf seinen Stiefvater eingeschlagen,\nwobei mindestens vier Schläge \"in Richtung auf den Kopf\" des\nGeschädigten gingen. Dessen Tod hatte der Angeklagte dabei\nbilligend in Kauf genommen.\n\nDie auf die insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des\nSchuldspruchs unbegründet i.S.d. S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.\nDer Angeklagte hatte zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 2,73 0/oo, weshalb die Strafkammer zutreffend davon\nausgeht, daß die Voraussetzungen von § 21 StGB vorlagen.\nGleichwohl hat die Strafkammer davon abgesehen, die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung\nstrafmildernd zu berücksichtigen, weil dem Angeklagten zumindest hätte bewußt sein müssen, daß er dazu neige, in alkoholisiertem Zustand Straftaten zu begehen. Bereits häufig\nzuvor sei es zu verbalen und auch tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Geschädigten gekommen, wenn auch\ndiese Vorfälle niemals angezeigt worden seien.\n\nDiese Bewertung ist im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 1, 11,\n19; BGH NStZ 1994, 183, 184; w. Nachw. bei Jähnke in LK\n11. Aufl. § 21 Rdn. 22 Fußn. 35). Die ihr zugrundeliegende\nFeststellung, der Angeklagte hätte aufgrund früherer Vorfälle sein jetzt abgeurteiltes Verhalten voraussehen müssen,\nsteht jedoch in Widerspruch zu Erwägungen, die die Strafkammer bei der Prüfung einer Unterbringungsanordnung gemäß S 64\nStGB anstellt: Die Strafkammer hat eine Unterbringung abgelehnt, weil sich \"angesichts einer fehlenden einschlägigen\nVorstrafe und ausreichend konkreter Vorfälle im Familienkreis in der Vorgeschichte des Angeklagten\" nicht feststellen lasse, daß infolge des Alkoholkonsums mit weiteren\nStraftaten zu rechnen sei.\n\nWenn aber ausreichend konkrete Vorfälle im Familienkreis in der Vorgeschichte nicht feststellbar sind, fehlt es\nan der Grundlage für die Annahme, der Angeklagte hätte im\nHinblick auf frühere innerfamiliäre Vorgänge damit rechnen\nmüssen, in angetrunkenem Zustand die jetzt abgeurteilte Tat\nzu begehen.\n\nDer aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer konkretere frühere Vorfälle feststellen können, wäre\nzu beachten, daß die Anforderungen an die Vergleichbarkeit\nfrüherer Vorfälle mit der abgeurteilten Straftat nicht überspannt werden dürfen (vgl. hierzu zusammenfassend BGH MDR\n1993, 886; BGH NStZ 1994, 183, 184 jeweils m.w.Nachw.).\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-12/1-str-681-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-12/1-str-681-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:02.153411+00:00"}}